Für privat Verischerte ist eine Auslandskrankenversicherung sinnvoll, wenn sie eine Beitragsrückerstattung ausgehandelt haben. So können Sie das Risiko im Ausland auf medizinische Leistungen zurück greifen zu müssen getrennt von der normalen Krankenversicherung abfedern.
Die
gesetzlichen Kassen unterscheiden zwischen Touristen, die ins Ausland reisen
und Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden. Für Urlauber
gilt folgende Regelung:
- Versicherungsschutz in Ländern mit denen ein Sozialhilfeabkommen
besteht.
Die GKV übernimmt die Kosten im Rahmen der Krankenversorgung des Gastlandes,
wenn die Behandlung auf Krankenschein erfolgte. Privat bezahlte Arzt- oder
Krankenhausrechnungen werden nicht erstattet. Ausnahme: Der Arzt behandelt
nur gegen Privatliquidierung.
- Versicherungsschutz in Ländern mit denen kein Sozialhilfeabkommen
besteht.
Es besteht kein Leistungsanspruch
In beiden Fällen können zum Teil beträchtliche Kosten
entstehen bzw. Restkosten verbleiben. Außerdem werden grundsätzlich keine
Rückholkosten von der GKV übernommen. Genau hier springt die Auslandskrankenversicherung für Sie ein.
Leistungen der PKV bei einen Auslandsaufenthalt
Aufgrund der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffenen
Regelungen ist zu unterscheiden, ob ein Auslandsaufenthalt vorübergehend oder
von Dauer ist.
1. Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Krankheitskosten- und Krankhaustagegeldversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich zeitlich unfbefristet auf ganz Europa und die Anrainerstaaten des Mittelmeeres. Für die Dauer von mindestens einem Monat (das ist für jede Versicherungsgesellschaft unterschiedlich) ersteckt er sich auch auf weltweite
Heilbehandlung.
Krankentagegeldversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Bundesrepublik. Bei Aufenthalt
im europäischen Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten
oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer
medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus
gezahlt; für Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen
getroffen werden.
2. Dauernder Auslandsaufenthalt
Dauernder Auslandsaufenthalt bedeutet eine Wohnsitzverlegung
aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers. Deshalb endet die Versicherung,
wenn die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz im Ausland nimmt, es
sei denn, daß zwischen den Vertragspartnern eine anderweitige schriftliche
Vereinbarung getroffen wird.
Drum seien Sie gewappnet. Im Urlaub und auf Reisen gehört eine Auslandskrankenversicherung mit ins Gepäck. Bei Unfall und im Krankheitsfall leistet die Gesetzliche Krankenkasse oft nur unzureichend.