Auf das Kleingedruckte kommt es an

Wie gut eine Versicherung ist, stellt man immer erst dann fest, wenn man einen Schaden hat. Was passieren muß, damit eine Leistung von der Versicherung an Sie fließen kann, können Sie in den bedingungen nachlesen. Da das meist sehr schwierig ist, habe ich Ihnen hier einmal kurz und knapp aufgezeigt, worauf Sie achten müssen.

Hier möchten wir Ihnen zusätzlich die folgende +/- Bewertung anbieten. Hierbei werden für 23 Fragen an ein Bedingungswerk die normalen, üblichen Antworten benannt. Diese werden in der Bewertung mit = dargestellt. Der Anbieter verwendet somit die normalen Bedingungsformulierungen in seinem Bedingungswerk. Sollte die Vereinbarung des Anbieters besser als diese Norm ausfallen, so erhält der Anbieter ein +, sollte sie schlechter sein, ein -. Betrachten Sie sich die Fragestellungen, die für Sie interessant sind. Und natürlich die entsprechenden Antworten. Berücksichtigt werden hier derzeit die Produkte von 37 Gesellschaften.


Frage 1 50%-Klausel

 

Bei der 50% Klausel erfolgt die volle Leistung ab einem BU-Grad von 50%. Die 25/75% Klausel bietet schon ab einem BU-Grad von 25% anteilige Leistung an. Die volle Leistung erfolgt ab 75% .BU. Die 25/75% Klausel ist laut Statistik besonders für "nicht körperlich Arbeitende" günstiger, da BU-Fälle zwischen 25% und 49% sehr häufig sind und BU-Fälle zwischen 50% und 75% sehr selten sind. Ab 90% nimmt die Häufigkeit wieder zu.

Der Versicherer bietet die 50% BU Klausel an.  

Frage 2 Arztanordnungsklausel

 

Sollte der Versicherte, egal aus welchen Gründen, Anordnungen des Arztes nicht Folge leisten, so verwirkt der Versicherte dadurch bei verschiedenen Gesellschaften die Leistungspflicht. Gerade bei Operationen gewinnt diese Klausel besondere Bedeutung.

Der Versicherer verzichtet nicht auf die Arztanordnungsklausel.

Frage 3 Auslandsaufenthalt

 

Hier ist darauf zu achten, daß der Versicherer keine Meldung für den Fall verlangt, daß der Versicherte ins Ausland gehen möchte. Diese Meldung beinhaltet nämlich eine erneute Risikoprüfung, die unter Umständen zu einem Risiko-Zuschlag oder gar einer Ablehnung führen kann. Sollte diese Meldung unterbleiben, erlischt oftmals der Versicherungsschutz.

Es besteht europaweiter Versicherungsschutz.

Frage 4 Auslandsaufenthalt zeitliche Begrenzung

 

Kein Hinweis zu dieser Frage.

Es gibt keine zeitliche Begrenzung für einen Auslandsaufenthalt.

Frage 5 Beitragsanpassung Bruttobeitrag

 

Laut Versicherungsvertragsgesetz darf ein Versicherungsunternehmen bei einer schlechten Geschäftslage die Bruttobeiträge anheben. Wenn der Versicherer diese Möglichkeit in den eigenen Bedingungen ausschließt, bedeutet dies eine höhere Vertragssicherheit für den Versicherten. Auch wenn der Versicherer auf die Klausel verzichtet, kann er natürlich trotzdem die Nettobeiträge, die immer auf der Überschußbeteiligung basieren, erhöhen (bis auf das Niveau der Bruttobeiträge). Junge BU-Versicherer mit einem kleinen Bestand haben i. d. R. eine relativ hohe Spanne zwischen den Netto- und Bruttobeiträgen. Erfahrungsgemäß kann diese Spanne im Laufe der Jahre mit Eintreten der ersten Leistungsfälle nicht aufrechterhalten werden.

Der Versicherer verzichtet nicht auf die Beitragsanpassungsklausel für die Bruttobeiträge.

Frage 6 Beitragsdynamik der Hauptversicherung

 

Sollte der Versicherungsnehmer an einer Beitragsdynamik für die Hauptversicherung interessiert sein, so muß er darauf achten, daß er diese auch im Leistungsfall der BU-Versicherung, zumindest auf Kosten des Versicherungsnehmers, weiterführen kann. Im anderen Fall wird er die geplanten Ablaufsummen nicht erreichen können und seine Altersversorgung weist eine Lücke aus. (Diese Lücke wird sich aufgrund des Gesundheitszustandes des VN oft nicht mehr schließen lassen).

Im Falle der Berufsunfähigkeit hat der Versicherte die Möglichkeit, auf eigene Kosten eine Beitragsdynamik für die Hauptversicherung weiterzuführen.

Frage 7 Beitragstundung

 

Bei unklaren Berufsunfähigkeitsfällen kann sich eine endgültige Feststellung oft über Monate (bis zu Jahren) hinziehen. Vor diesem Hintergrund sollte man darauf achten, daß für diesen Zeitraum die Beiträge gestundet werden. (Wenn der VN die Beiträge auf eigener Kosten nicht mehr zahlen kann, verliert er den Versicherungsschutz.)

Der Beitrag wird auf Antrag zinslos gestundet, bis der Grad der Berufsunfähigkeit feststeht

Frage 8 Berufswechsel

 

Es ist darauf zu achten, daß bei einem Berufswechsel in einen "schadenträchtigeren" Beruf, als der bei Antragstellung ausgeübte (z.B. ein Buchhalter, der auf einen Dachdecker umschult), kein Risikozuschlag erhoben wird oder gar ein Ausschluß als vereinbart gilt.

Ein Wechsel in einen risikoträchtigeren Beruf muß der Gesellschaft nicht angezeigt werden (verbunden mit einer erneuten Risikoprüfung).

Frage 9 Besonderheiten

 

Hier werden Besonderheiten in den Bedingungen oder im Tarifwerk aufgezeigt. Eine Bewertung findet nicht statt.

Hier werden Besonderheiten in den Bedingungen oder im Tarifwerk aufgezeigt. (Eine Bewertung findet nicht statt).

Frage 10 Dynamik im Leistungsfall

 

Hier kann es besonders bei langen Laufzeiten um sehr viel Geld gehen. Grundsätzlich ist es immer besser, wenn eine Steigerung (Dynamik) garantiert wird. Meistens wird diese Rentensteigerung jedoch aus den Überschüssen ausgezahlt, die nicht garantiert sind.

Der Versicherer bietet im Leistungsfall eine dynamische Rente auf Basis der Gewinnbeteiligung an.

Frage 11 gefährliches Hobby

 

Es ist darauf zu achten, daß bei Ergreifen/Erlernen eines neuen "schadenträchtigen Hobbys" während der Laufzeit des Vertrages (z.B. Drachenfliegen, Autorennsport), kein Risikozuschlag erhoben wird oder gar ein Ausschluß als vereinbart gilt.

Die Beiträge können bei späterer Ausübung (nach Versicherungsbeginn) eines gefährlichen Hobbys nicht erhöht werden.

Frage 12 Leistungsausschluß bei fahrlässigen Verstößen

 

Verstößt der Versicherte gegen geltendes Recht, verwirkt er den Versicherungsschutz. Sollte die BU beispielsweise aufgrund eines Unfalles in Folge eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung entstanden sein, besteht in der Regel ein Leistungsausschluß.

Es existiert ein Leistungsausschluß bei fahrlässigen Verstößen.

Frage 13 Leistungsauschluß bei Fahrveranstaltungen

 

Die Musterbedingungen schließen den Versicherungsschutz für Rennen oder Rallyes mit Kraftfahrzeugen, die zur "Erzielung der Höchstgeschwindigkeit" dienen und deren Übungsfahrten, aus. Für Teilnehmer von Auto-, Motorrad-, Gokartrennen etc. besteht für Rennunfälle in der Regel kein Versicherungsschutz. Zu den Fahrveranstaltungen im Sinne der Ausschlußklausel zählen außerdem die Testfahrten der Kraftfahrzeughersteller und Fachzeitschriften.

Es gilt ein Leistungsausschluß bei Autorennen und Ähnlichem.

Frage 14 Leistungsausschluß bei Kriegsereignissen

 

Die Musterbedingungen schließen Leistungen für den Fall aus, daß der Versicherte "unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat", berufsunfähig wird. In der Regel wird diese Klausel eingeschränkt mit dem Zusatz "aussereuropäische Kriegsreignisse".

Es gilt ein Leistungsausschluß, wenn der Versicherte ausserhalb der europäischen Union an Kriegsereignissen aktiv teilgenommen hat.

Frage 15 Leistungsausschluß bei Luftfahrt

 

Die Musterbedingungen schließen den Versicherungsschutz bei aktiver Fliegerei aus. Dies gilt sowohl für berufliche als auch private Benutzung eines "Fluggerätes" wie Strahlen- und Propellerflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Ballone, Drachen aber auch Fallschirme. Versichert sind in der Regel lediglich die Passagiere, denen das Flugzeug ausschließlich zur Beförderung dient. Besatzungsmitglieder oder Personen, die ein Flugzeug beruflich nutzen (z. B. auch Fotografen für Luftaufnahmen) sind in der Regel nicht versichert.

Es gilt ein Leistungsausschluß bei BU aufgrund aktiver Luftfahrt. Für Passagiere gilt kein Ausschluß.

Frage 16 Leistungsbeginn

 

Die Bedingungen sehen bei den meisten Gesellschaften folgende zwei Möglichkeiten vor. 1. Die Rente wird gezahlt, wenn der Versicherte nachweisen kann, daß er voraussichtlich z.B. dauernd BU ist. 2. Wenn der Versicherte länger als 6 Monate ununterbrochen nicht arbeiten konnte. In der Regel wird der Versicherte jedoch über die zweite Möglichkeit seine Rente erlangen, da das Anerkennungsverfahren nach der 1. Möglichkeit recht langwierig ist. Einige Versicherer zahlen die Rente rückwirkend ab Beginn der Berufsunfähigkeit und nicht erst mit dem Monat der Anerkennung!

Die Rente wird bei Anerkennung der BU sofort oder nach 6 Monaten ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Frage 17 Meinungsverschiedenheiten

 

Hier ist darauf zu achten, daß neben der letzten Möglichkeit, ein Gericht anzurufen, auch eine Alternative angeboten wird. Diese Alternative besteht in der Regel aus einem Ärztegremium. Dieses Ärztegremium besteht aus Ärzten von denen je einer vom Versicherungsnehmer und der Gesellschaft bestimmt wird. Der 3. Arzt ist der Vorsitzende, der von den beiden vorgenannten Ärzten ausgesucht wird. Da die Kosten eines Gerichts oder dieses Gremiums je nach Ausgang des Verfahrens vom Versicherungsnehmer mitgetragen werden müssen, wird man sich in der Regel für das preiswertere Ärztegremium entscheiden.

Ein ordentliches Gericht stellt bei Meinungsverschiedenheiten den Beginn und Grad der Berufsunfähigkeit fest.

Frage 17 Pflegefall

 

Die meisten BU - Versicherer zahlen die Rente auch bei Pflegebedürftigkeit. Im Pflegefall gibt es i.d.R. den sogenannten Punktekatalog. Leistungsunterschiede zwischen den einzelnen Gesellschaften ergeben sich aus der Anzahl der Punkte die man benötigt, um die volle Leistung zu erlangen. Dieser Punktekatolog definiert sich wie folgt: 1. Punkt: Fortbewegung im Zimmer 2. Punkt: Aufstehen und Zubettgehen 3. Punkt: Einnahme von Mahlzeiten und Getränken 4. Punkt: Verrichtung der Notdurft 5. Punkt: Waschen, Kämmen oder Rasieren 6. Punkt: An- und Auskleiden.

Im Pflegefall wird ab 4. Punkte volle Leistung erbracht.

Frage 18 Rentenzahlweise

 

Kein Hinweis und Bewertung.

Der Versicherer zahlt die Rente 1/4 jährlich im voraus.

Frage 19 Verjährung der Anzeigepflichtverletzung

 

Diese Frage wird meisten in den Versicherungsbedingungen der Hauptversicherung geregelt. Sollte der Versicherungsnehmer beim Ausfüllen der Gesundheitsfragen im Antrag fahrlässig Fehler machen, ist es wichtig, daß selbige nach einem bestimmten Zeitraum verjährt sind. Je kürzer dieser Zeitraum bemessen ist, desto besser für den VN.

Die Verjährung für fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht beträgt 10 Jahre.

Frage 20 Verzicht auf abstrakte Verweisung

 

Der Der Versicherer prüft in der Regel ob ein BU-Rentenempfängers in einen anderen Beruf verwiesen werden kann. Dieser Beruf muß den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entsprechen. Das Ansehen des neuen Berufes darf nicht unter dem des Alten liegen und die Verdienstmöglichkeiten müssen ähnlich sein. (Ein Einkommenverlust von 20-30% gilt als zumutbar) Es wird jedoch nicht geprüft ob der Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle bereithält! In einem ungünstigen Fall kann dies bedeuten, daß ein Berufsunfähiger zu einem anderen Beruf verwiesen wird (in dem er 50% der Tätikeiten verrichten könnte), dort jedoch keine Stelle bekommt.Bei der Bewertung wurden die Berufsklauseln nicht berücksichtigt.

Der Versicherer prüft, ob ein BU-Rentenempfänger in einen anderen zumutbaren Beruf verwiesen werden kann, unabhängig vom Arbeitsmarkt

Frage 21 voraussichtliche Dauer

 

Diese Frage bezieht sich auf den Passus in den Bedingungen in der BU-Versicherung, in dem definiert wurde, wann der Versicherte im Leistungsfall seine Rente bekommt. Hier ist zu unterscheiden, ob der Versicherte voraussichtlich dauernd oder nur für eine bestimmte Zeit berufsunfähig sein muß, um seine Rente zu erlangen. Grundsätzlich ist es am besten, wenn dieser Zeitraum recht kurz ist (z.B. 6 Monate). Gängige Rechtsprechung setzt den Zeitraum "dauernd" mit drei Jahren gleich.

Der Versicherte muß voraussichtlich für die Dauer von 24 Monaten berufsunfähig geschrieben sein, um die Rente zu erlangen.

Frage 22 vorläufiger Versicherungsschutz

 

Je nach Versicherung kann die Annahmebestätigung bis zu drei Monate dauern. (Ärzterückfragen etc.). Der Kunde ist i.d.R. erst ab Erhalt der Annahmebestätigung versichert!

Es wird ein vorläufiger Versicherungsschutz bei Antragstellung angeboten.

Frage 23 Verzicht auf konkrete Verweisung

 

Bezieht ein Versicherungsnehmer BU Rente und nimmt (konkret) eine neue Arbeit an, so wird die BU Rente um den Arbeitslohn gekürzt. Einige Gesellschaften verzichten bei bestimmten Berufen (z.B. bei Ärzten) auf den Einspruch der konkreten Verweisung. Nimmt ein Arzt, der eine BU Rente bezieht, beispielsweise eine nebenberufliche Arbeit in einem nicht ärztlichen Umfeld an, so wird bei diesen Gesellschaften die BU Rente in voller Höhe weitergezahlt.

Der Versicherer verzichtet nicht auf die konkrete Verweisung.

Frage 24 Karrenzzeiten

 

Unter Karrenzzeiten ist die Wartezeit zu verstehen, bis der Versicherer die BU Leistung erbringt.

 

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