Frage
1 50%-Klausel |
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Bei
der 50% Klausel erfolgt die volle Leistung ab einem BU-Grad
von 50%. Die 25/75% Klausel bietet schon ab einem BU-Grad von
25% anteilige Leistung an. Die volle Leistung erfolgt ab 75%
.BU. Die 25/75% Klausel ist laut Statistik besonders für "nicht
körperlich Arbeitende" günstiger, da BU-Fälle zwischen
25% und 49% sehr häufig sind und BU-Fälle zwischen 50% und 75%
sehr selten sind. Ab 90% nimmt die Häufigkeit wieder zu. |
Der
Versicherer bietet die 50% BU Klausel an. |
Frage
2 Arztanordnungsklausel |
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Sollte
der Versicherte, egal aus welchen Gründen, Anordnungen des Arztes
nicht Folge leisten, so verwirkt der Versicherte dadurch bei
verschiedenen Gesellschaften die Leistungspflicht. Gerade bei
Operationen gewinnt diese Klausel besondere Bedeutung. |
Der
Versicherer verzichtet nicht auf die Arztanordnungsklausel. |
Frage
3 Auslandsaufenthalt |
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Hier
ist darauf zu achten, daß der Versicherer keine Meldung für
den Fall verlangt, daß der Versicherte ins Ausland gehen möchte.
Diese Meldung beinhaltet nämlich eine erneute Risikoprüfung,
die unter Umständen zu einem Risiko-Zuschlag oder gar einer
Ablehnung führen kann. Sollte diese Meldung unterbleiben, erlischt
oftmals der Versicherungsschutz. |
Es
besteht europaweiter Versicherungsschutz. |
Frage
4 Auslandsaufenthalt zeitliche Begrenzung |
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Kein
Hinweis zu dieser Frage. |
Es
gibt keine zeitliche Begrenzung für einen Auslandsaufenthalt. |
Frage
5 Beitragsanpassung Bruttobeitrag |
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Laut
Versicherungsvertragsgesetz darf ein Versicherungsunternehmen
bei einer schlechten Geschäftslage die Bruttobeiträge anheben.
Wenn der Versicherer diese Möglichkeit in den eigenen Bedingungen
ausschließt, bedeutet dies eine höhere Vertragssicherheit für
den Versicherten. Auch wenn der Versicherer auf die Klausel
verzichtet, kann er natürlich trotzdem die Nettobeiträge, die
immer auf der Überschußbeteiligung basieren, erhöhen (bis auf
das Niveau der Bruttobeiträge). Junge BU-Versicherer mit einem
kleinen Bestand haben i. d. R. eine relativ hohe Spanne zwischen
den Netto- und Bruttobeiträgen. Erfahrungsgemäß kann diese Spanne
im Laufe der Jahre mit Eintreten der ersten Leistungsfälle nicht
aufrechterhalten werden. |
Der
Versicherer verzichtet nicht auf die Beitragsanpassungsklausel
für die Bruttobeiträge. |
Frage
6 Beitragsdynamik der Hauptversicherung |
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Sollte
der Versicherungsnehmer an einer Beitragsdynamik für die Hauptversicherung
interessiert sein, so muß er darauf achten, daß er diese auch
im Leistungsfall der BU-Versicherung, zumindest auf Kosten des
Versicherungsnehmers, weiterführen kann. Im anderen Fall wird
er die geplanten Ablaufsummen nicht erreichen können und seine
Altersversorgung weist eine Lücke aus. (Diese Lücke wird sich
aufgrund des Gesundheitszustandes des VN oft nicht mehr schließen
lassen). |
Im
Falle der Berufsunfähigkeit hat der Versicherte die Möglichkeit,
auf eigene Kosten eine Beitragsdynamik für die Hauptversicherung
weiterzuführen. |
Frage
7 Beitragstundung |
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Bei
unklaren Berufsunfähigkeitsfällen kann sich eine endgültige
Feststellung oft über Monate (bis zu Jahren) hinziehen. Vor
diesem Hintergrund sollte man darauf achten, daß für diesen
Zeitraum die Beiträge gestundet werden. (Wenn der VN die Beiträge
auf eigener Kosten nicht mehr zahlen kann, verliert er den Versicherungsschutz.) |
Der
Beitrag wird auf Antrag zinslos gestundet, bis der Grad der
Berufsunfähigkeit feststeht |
Frage
8 Berufswechsel |
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Es
ist darauf zu achten, daß bei einem Berufswechsel in einen
"schadenträchtigeren" Beruf, als der bei Antragstellung
ausgeübte (z.B. ein Buchhalter, der auf einen Dachdecker umschult),
kein Risikozuschlag erhoben wird oder gar ein Ausschluß als
vereinbart gilt. |
Ein
Wechsel in einen risikoträchtigeren Beruf muß der Gesellschaft
nicht angezeigt werden (verbunden mit einer erneuten Risikoprüfung). |
Frage
9 Besonderheiten |
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Hier
werden Besonderheiten in den Bedingungen oder im Tarifwerk aufgezeigt.
Eine Bewertung findet nicht statt. |
Hier
werden Besonderheiten in den Bedingungen oder im Tarifwerk aufgezeigt.
(Eine Bewertung findet nicht statt). |
Frage
10 Dynamik im Leistungsfall |
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Hier kann es besonders bei langen Laufzeiten um sehr viel Geld
gehen. Grundsätzlich ist es immer besser, wenn eine Steigerung
(Dynamik) garantiert wird. Meistens wird diese Rentensteigerung
jedoch aus den Überschüssen ausgezahlt, die nicht garantiert
sind. |
Der Versicherer bietet im Leistungsfall eine dynamische Rente
auf Basis der Gewinnbeteiligung an. |
Frage 11 gefährliches Hobby |
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Es
ist darauf zu achten, daß bei Ergreifen/Erlernen eines neuen
"schadenträchtigen Hobbys" während der Laufzeit des
Vertrages (z.B. Drachenfliegen, Autorennsport), kein Risikozuschlag
erhoben wird oder gar ein Ausschluß als vereinbart gilt. |
Die
Beiträge können bei späterer Ausübung (nach Versicherungsbeginn)
eines gefährlichen Hobbys nicht erhöht werden. |
Frage
12 Leistungsausschluß bei fahrlässigen Verstößen |
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Verstößt
der Versicherte gegen geltendes Recht, verwirkt er den Versicherungsschutz.
Sollte die BU beispielsweise aufgrund eines Unfalles in Folge
eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung entstanden
sein, besteht in der Regel ein Leistungsausschluß. |
Es
existiert ein Leistungsausschluß bei fahrlässigen Verstößen. |
Frage
13 Leistungsauschluß bei Fahrveranstaltungen |
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Die
Musterbedingungen schließen den Versicherungsschutz für Rennen
oder Rallyes mit Kraftfahrzeugen, die zur "Erzielung der
Höchstgeschwindigkeit" dienen und deren Übungsfahrten,
aus. Für Teilnehmer von Auto-, Motorrad-, Gokartrennen etc.
besteht für Rennunfälle in der Regel kein Versicherungsschutz.
Zu den Fahrveranstaltungen im Sinne der Ausschlußklausel zählen
außerdem die Testfahrten der Kraftfahrzeughersteller und Fachzeitschriften. |
Es
gilt ein Leistungsausschluß bei Autorennen und Ähnlichem. |
Frage
14 Leistungsausschluß bei Kriegsereignissen |
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Die
Musterbedingungen schließen Leistungen für den Fall aus, daß
der Versicherte "unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse
oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten
der Unruhestifter teilgenommen hat", berufsunfähig wird.
In der Regel wird diese Klausel eingeschränkt mit dem Zusatz
"aussereuropäische Kriegsreignisse". |
Es
gilt ein Leistungsausschluß, wenn der Versicherte ausserhalb
der europäischen Union an Kriegsereignissen aktiv teilgenommen
hat. |
Frage
15 Leistungsausschluß bei Luftfahrt |
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Die
Musterbedingungen schließen den Versicherungsschutz bei aktiver
Fliegerei aus. Dies gilt sowohl für berufliche als auch private
Benutzung eines "Fluggerätes" wie Strahlen- und Propellerflugzeuge,
Hubschrauber, Segelflugzeuge, Ballone, Drachen aber auch Fallschirme.
Versichert sind in der Regel lediglich die Passagiere, denen
das Flugzeug ausschließlich zur Beförderung dient. Besatzungsmitglieder
oder Personen, die ein Flugzeug beruflich nutzen (z. B. auch
Fotografen für Luftaufnahmen) sind in der Regel nicht versichert. |
Es
gilt ein Leistungsausschluß bei BU aufgrund aktiver Luftfahrt.
Für Passagiere gilt kein Ausschluß. |
Frage
16 Leistungsbeginn |
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Die
Bedingungen sehen bei den meisten Gesellschaften folgende zwei
Möglichkeiten vor. 1. Die Rente wird gezahlt, wenn der Versicherte
nachweisen kann, daß er voraussichtlich z.B. dauernd BU ist.
2. Wenn der Versicherte länger als 6 Monate ununterbrochen nicht
arbeiten konnte. In der Regel wird der Versicherte jedoch über
die zweite Möglichkeit seine Rente erlangen, da das Anerkennungsverfahren
nach der 1. Möglichkeit recht langwierig ist. Einige Versicherer
zahlen die Rente rückwirkend ab Beginn der Berufsunfähigkeit
und nicht erst mit dem Monat der Anerkennung! |
Die
Rente wird bei Anerkennung der BU sofort oder nach 6 Monaten
ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit gezahlt. |
Frage
17 Meinungsverschiedenheiten |
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Hier
ist darauf zu achten, daß neben der letzten Möglichkeit, ein
Gericht anzurufen, auch eine Alternative angeboten wird. Diese
Alternative besteht in der Regel aus einem Ärztegremium. Dieses
Ärztegremium besteht aus Ärzten von denen je einer vom Versicherungsnehmer
und der Gesellschaft bestimmt wird. Der 3. Arzt ist der Vorsitzende,
der von den beiden vorgenannten Ärzten ausgesucht wird. Da die
Kosten eines Gerichts oder dieses Gremiums je nach Ausgang des
Verfahrens vom Versicherungsnehmer mitgetragen werden müssen,
wird man sich in der Regel für das preiswertere Ärztegremium
entscheiden. |
Ein
ordentliches Gericht stellt bei Meinungsverschiedenheiten den
Beginn und Grad der Berufsunfähigkeit fest. |
Frage
17 Pflegefall |
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Die
meisten BU - Versicherer zahlen die Rente auch bei Pflegebedürftigkeit.
Im Pflegefall gibt es i.d.R. den sogenannten Punktekatalog.
Leistungsunterschiede zwischen den einzelnen Gesellschaften
ergeben sich aus der Anzahl der Punkte die man benötigt, um
die volle Leistung zu erlangen. Dieser Punktekatolog definiert
sich wie folgt: 1. Punkt: Fortbewegung im Zimmer 2. Punkt: Aufstehen
und Zubettgehen 3. Punkt: Einnahme von Mahlzeiten und Getränken
4. Punkt: Verrichtung der Notdurft 5. Punkt: Waschen, Kämmen
oder Rasieren 6. Punkt: An- und Auskleiden. |
Im
Pflegefall wird ab 4. Punkte volle Leistung erbracht. |
Frage
18 Rentenzahlweise |
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Kein
Hinweis und Bewertung. |
Der
Versicherer zahlt die Rente 1/4 jährlich im voraus. |
Frage
19 Verjährung der Anzeigepflichtverletzung |
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Diese
Frage wird meisten in den Versicherungsbedingungen der Hauptversicherung
geregelt. Sollte der Versicherungsnehmer beim Ausfüllen der
Gesundheitsfragen im Antrag fahrlässig Fehler machen, ist es
wichtig, daß selbige nach einem bestimmten Zeitraum verjährt
sind. Je kürzer dieser Zeitraum bemessen ist, desto besser für
den VN. |
Die
Verjährung für fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
beträgt 10 Jahre. |
Frage
20 Verzicht auf abstrakte Verweisung |
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Der
Der Versicherer prüft in der Regel ob ein BU-Rentenempfängers in einen anderen Beruf verwiesen
werden kann. Dieser Beruf muß den Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung des Versicherten
entsprechen. Das Ansehen des neuen Berufes darf nicht unter dem des Alten liegen und die
Verdienstmöglichkeiten müssen ähnlich sein. (Ein Einkommenverlust von 20-30% gilt als zumutbar) Es
wird jedoch nicht geprüft ob der Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle bereithält! In einem
ungünstigen Fall kann dies bedeuten, daß ein Berufsunfähiger zu einem anderen Beruf verwiesen wird
(in dem er 50% der Tätikeiten verrichten könnte), dort jedoch keine Stelle bekommt.Bei der
Bewertung wurden die Berufsklauseln nicht berücksichtigt. |
Der
Versicherer prüft, ob ein BU-Rentenempfänger in einen anderen
zumutbaren Beruf verwiesen werden kann, unabhängig vom Arbeitsmarkt |
Frage
21 voraussichtliche Dauer |
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Diese
Frage bezieht sich auf den Passus in den Bedingungen in der
BU-Versicherung, in dem definiert wurde, wann der Versicherte
im Leistungsfall seine Rente bekommt. Hier ist zu unterscheiden,
ob der Versicherte voraussichtlich dauernd oder nur für eine
bestimmte Zeit berufsunfähig sein muß, um seine Rente zu erlangen.
Grundsätzlich ist es am besten, wenn dieser Zeitraum recht kurz
ist (z.B. 6 Monate). Gängige Rechtsprechung setzt den Zeitraum
"dauernd" mit drei Jahren gleich. |
Der
Versicherte muß voraussichtlich für die Dauer von 24 Monaten
berufsunfähig geschrieben sein, um die Rente zu erlangen. |
Frage
22 vorläufiger Versicherungsschutz |
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Je
nach Versicherung kann die Annahmebestätigung bis zu drei Monate
dauern. (Ärzterückfragen etc.). Der Kunde ist i.d.R. erst ab
Erhalt der Annahmebestätigung versichert! |
Es
wird ein vorläufiger Versicherungsschutz bei Antragstellung
angeboten. |
Frage
23 Verzicht auf konkrete Verweisung |
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Bezieht ein Versicherungsnehmer BU Rente und nimmt (konkret) eine neue Arbeit an, so wird die BU Rente
um den Arbeitslohn gekürzt. Einige Gesellschaften verzichten bei bestimmten Berufen (z.B. bei Ärzten)
auf den Einspruch der konkreten Verweisung. Nimmt ein Arzt, der eine BU Rente bezieht, beispielsweise
eine nebenberufliche Arbeit in einem nicht ärztlichen Umfeld an, so wird bei diesen Gesellschaften die BU Rente
in voller Höhe weitergezahlt. |
Der Versicherer verzichtet nicht auf die konkrete Verweisung. |
Frage
24 Karrenzzeiten |
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Unter Karrenzzeiten ist die Wartezeit zu verstehen, bis der Versicherer die BU Leistung erbringt. |
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