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Bis zum 01.01.2001 galt in der gesetzlichen Rentenversicherung der Berufsunfähigkeitsschutz.
Dieser berücksichtigte nicht nur die körperlichen Gebrechen, sondern auch die Lage am Arbeitsmarkt.
Wenn ein Arbeitnehmer nicht mehr vollschichtig, aber noch teilschichtig tätig sein konnte, dann wurden auch die Möglichkeiten am Arbeitsmarkt in der Beurteilung des Leistungsbezuges berücksichtigt.
Da in den 90 er Jahren die Arbeitslosigkeit sehr hoch und damit die Vermittlung von kranken Menschen entsprechend schwierig war, stieg die Anzahl der Leistungsbezieher kräftig an.
Deshalb wurde die Erwerbsminderungsrente zum 01.01.2001 eingeführt, in dieser wird ausschließlich die Erwerbsfähigkeit in Bezug auf den Gesundheitszustand berücksichtigt.
Außerdem wurde die Leistungen gegenüber des früheren Berufsunfähigkeitsschutzes erheblich reduziert.
Alle gesetzlich pflichtversicherten Rentenversicherten die vor dem 02.01.1961 geboren sind und Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente haben, gilt noch der Berufsschutz als Besitzstandsregelung. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ist aber auf die halbe Erwerbsminderungsrente begrenzt.
Die Leistungen der Erwerbsminderungsrente hängen ausschließlich an der Fähigkeit eine berufliche Tätigkeit, gleich welcher Art auszuführen. Die zeitlichen Rahmen ledigen wie folgt: Kann eine Tätigkeit über einen Zeitraum von
- Sechs Stunden und mehr geleistet werden wird keine Erwerbsminderungsrente gezahlt.
- Kann zwischen drei und sechs Stunden gearbeitet werden, dann wird die halbe Erwerbsminderungsrente gezahlt
- Kann nur noch drei Stunden oder weniger gearbeitet werden, dann wird die volle Erwerbsminderungsrente gezahlt.
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