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Arzneimittel
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten keine Definition
von Arzneimitteln. Maßgebend sind daher die Begriffe aus den §§ 2 bis 4 des
Arzneimittelgesetzes. In erster Linie gibt es "Fertigarzneimittel", aber auch
Präparate, die nach individueller ärztlicher Verordnung von Apotheken hergestellt
werden. Als Arzneimittel gelten nicht: Lebensmittel, kosmetische Mittel, Körperpflegemittel
und andere Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens.
Arzneimittel bedürfen der ärztlichen Verordnung und sind aus der
Apotheke zu beziehen.
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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