PKV
Home Kontakt
PKV Lexikon
PKV Lexikon

Gebührenordnung für Zahnärzte

Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach der GOZ, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 GOZ).

Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach Punktzahlen und Punktwerten unter Berücksichtigung von Schwierigkeit, Zeitaufwand sowie der Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistung. Entscheidend für das angemessene Honorar sind damit im wesentlichen die individuellen Umstände im Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien der GOZ.




Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit. Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
© Hallesche Krankenversicherung

Online Tarifvergleich

Kostenlos individuellen Tarifvergleich anfordern




 
Versicherungstyp
Krankenversicherung
Krankenzusatzversicherung
Krankentagegeld
Krankenhaustagegeld
Auslandsreiseversicherung
Auslandskrankenversicherung
 --------------------------------
Privat oder Gesetzlich
Leistungsvergleich
Lebensphasen
Rückkehroption
Kündigung Private Krankenversicherung
Kündigung Gesetzliche Krankenkasse
 --------------------------------
Voraussetzungen
Beitragsbemessungsgrenze
Versicherungspflicht
Berufsgruppen
Einkommensgrenzen
Gesundheitszustand
 --------------------------------
Beiträge und Kosten
Kostenentwicklung
Beitragsrückerstattung
Krankentagegeld
Arbeitgeberzuschuss
 --------------------------------
Krankenversicherungsvergleich
 --------------------------------
PKV Lexikon
Private Krankenversicherungen
Krankenversicherung Blog
Kontakt


Allerlei
Impressum
Disclaimer