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PKV Lexikon: Mutterschaftsurlaub/Erziehungsurlaub
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Mutterschaftsurlaub/Erziehungsurlaub

Mit dem am 1.1.1986 in Kraft getretenen Bundeserziehungsgesetz wurde der Mutterschaftsurlaub durch den Erziehungsurlaub abgelöst. Mit der Gesetzesänderung vom 1.1.1992 wurde der Erziehungsurlaub auf 3 Jahre verlängert. (Siehe auch Stichwort Erziehungsgeld)

Seit dem 1.1.2001 wird der Begriff "Elternzeit" verwendet. Diese kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

Wenn die Elternzeit unmittelbar nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, so muss das beim Arbeitgeber 6 Wochen, ansonsten 8 Wochen vorher beantragt werden. Gleichzeitig muss mitgeteilt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird. Die Elternzeit darf insgesamt auf bis zu 4 Zeitabschnitte verteilt werden. Auf 12 Monate der Elternzeit kann zunächst verzichtet werden. Diese können dann auf die Zeit zwischen dem 3. Und 8. Geburtstag des Kindes verschoben werden.

Während der Mutterschutzfrist kann wegen eines anderen, älteren Kindes Elternzeit in Anspruch genommen werden. D.h. die Elternzeit geht der Mutterschutzfrist aufgrund einer neuen Niederkunft vor.

Dem anspruchnehmenden Elternteil darf vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden (bei Kleinstbetrieben sind Ausnahmen möglich).

Der Erziehungsgeldberechtigte kann sein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.

Weitere Hinweise finden Sie auch auf Abakus24: Erziehungsurlaub.



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