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Eigenkapitalquote
| Definition: |
Eigenkapital *
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100 |
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verdiente Bruttobeiträge
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*) ggf. zu kürzen um noch nicht eingeforderte ausstehende
Einlagen
Aussage:
Die PKV-Unternehmen müssen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der
Verträge ausreichendes Eigenkapital bilden. Die Höhe bemißt sich aufgrund einer
zu bedeckenden Solvabilitätsspanne. Ein Maß für die Solvabilität eines Unternehmens
ist die Eigenkapitalquote. Das Eigenkapital dient somit dem Unternehmen zum
Ausgleich kurzfristiger Verluste.
Hinweise:
Die Eigenkapitalbildung ist nach § 53 c VAG gesetzlich
vorgeschrieben. Dabei kann eine Eigenkapitalquote unter fünf Prozent im Hinblick
auf die notwendige Solvabilität als problematisch angesehen werden. Wird die
Mindestanforderung an die Solvabilität unterschritten, dann muß das Bundesaufsichtsamt
für das Versicherungswesen im Rahmen seiner Finanzaufsicht einschreiten.
Andererseits sind Erhöhungen des Eigenkapitals aus dem Jahresergebnis durch
Rechtsvorschriften (u.a. § 12 a Abs. 1 und 81 d VAG in Verbindung mit § 4 der
Überschußverordnung) Grenzen gesetzt, da im allgemeinen mindestens 80 Prozent
des Rohergebnisses nach Steuern den Versicherten zugute kommen müssen.
Bei einer Aufstockung des Eigenkapitals muß die darauf mit
dem Thesauriersatz entfallende Steuer abgeführt werden; unter Berücksichtigung
der Körperschaftssteuer, des Solidaritätszuschlags und der Gewerbeertragssteuer
muß für jede Mark Eigenkapitalzufuhr eine Steuer von mehr als einer Mark entrichtet
werden. Wegen der Mindestbesteuerungsregel des § 21 KStG, d.h. der Steuer auf
die Bewirtschaftung des Eigenkapitals, löst jede Eigenkapitalbildung zudem dauerhaft
mehr Steuern aus.
Da Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ihr Eigenkapital
nur aus dem Jahresüberschuß bilden können, während Aktiengesellschaften zumindest
die grundsätzliche Möglichkeit haben, ihr Eigenkapital auch über die Aktionäre
zu finanzieren, sind bei einer Beurteilung der Eigenkapitalquote auch die Unterschiede
zwischen den Rechtsformen der Unternehmen zu beachten.
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