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PKV Lexikon - Erziehungsgeld

Erziehungsgeld

Am 29. September 2006 wurde das neue Elterngeld im Bundestag beschlossen, seit dem 01.Januar 2007 hat das bisherige Erziehungsgeld das Elterngeld abgelöst. Das Elterngeld wird für max. 14 Monate während der Babypause geleistet. Das neue Elterngeld bekommen alle Eltern, deren Kinder nach dem 01. Januar 2007 geboren wurden. Vor dem Stichtag geborene Kinder werden weiter nach der alten Erziehungsgeld-Regelung bezuschusst.

Erziehungsgeld erhalten alle Mütter, die ihr Kind selbst betreuen (Arbeitnehmerinnen, Selbständige, Hausfrauen, Schülerinnen, Studentinnen). Anstelle der Mutter kann auch der Vater Erziehungsgeld erhalten, wenn er die Betreuung und Erziehung des Kindes übernimmt. Das Erziehungsgeld gibt es nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für Stief- und Adoptivkinder.

Der Anspruch auf Erhalt von Erziehungsgeld entsteht mit der Geburt des Kindes und endet mit der Vollendung des 12. Lebensmonats (Regelung bis 30.6.1989). Vom 1.7.1989 bis 30.6.1990 wurde das Erziehungsgeld für 15 Monate bezahlt.

Vom 1.7.1990 bis 31.12.1992 wurde das Erziehungsgeld für 18 Monate bezahlt;seit 1.1.1993 wird es für 24 Monate bezahlt.

Bei Mehrlingsgeburten wird für jedes Kind extra das Erziehungsgeld gezahlt.

Ab 01.01.2001 wurde das Bundeserziehungsgeldgesetz reformiert. Es gilt für Geburten ab 2001. Danach können die Eltern bei der erstmaligen Antragstellung wählen, zwischen:

dem Regelbetrag für die mögliche Bezugsdauer bis zum 24. Lebensmonat in Höhe von höchstens € 307,- monatlich, insgesamt max. € 7.368,-

oder

Das Budget entfällt, wenn Erziehungsgeld wegen der Einkommensgrenzen nur für die ersten sechs Lebensmonate zusteht. Wird das Budget bewilligt, steht für das zweite Lebensjahr Erziehungsgeld nicht mehr zu

Die Höhe des Erziehungsgeldes richtet sich nach dem Einkommen.
Dabei gelten folgende Einkommensgrenzen

1. bis 6. Lebensmonat* 7. bis 24. Lebensmonat**
Ehepaare und Eltern in ehe-ähnlicher Gemeinschaft € 51.130 € 16.470
Alleinerziehende € 38.350 € 13.498

* In den ersten 6 Monaten wird das Erziehungsgeld in der Regel in voller Höhe gewährt. Wird die Einkommensgrenze überschritten entfällt das Erziehungsgeld ersatzlos.

** Werden diese Einkommensgrenzen überschritten, wird das Erziehungsgeld ab dem 7. Monat einkommensabhängig gemindert. Ein Betrag von monatlich weniger als € 10,- wird nicht ausgezahlt.

Übersteigt das Einkommen die obengenannten Grenzen wird das Erziehungsgeld gekürzt, und zwar monatlich um 4,2 % des jährlich zu viel Verdienten, beim Budget um 6,2 %.

Für die Berechnung des Erziehungsgeldes im ersten Lebensjahr des Kindes ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgebend, für das zweite Lebensjahr das voraussichtliche Einkommen des folgendes Jahres.

Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind:

Für Geburten:

Im Jahr 2001 im Jahr 2002 im Jahr 2003
€ 2.454,- € 2.797,- € 3.140,-

Das Mutterschaftsgeld gemäß § 13(1) der GKV-versicherten Frauen wird auf das Erziehungsgeld angerechnet.

Das Erziehungsgeld wird bei den von den Ländern bestimmten zuständigen Stellen beantragt. Zuständig sind für

  • Baden-Württemberg: Die Landeskreditbank
  • Bayern: Amt für Versorgung und Familienförderung
  • Berlin: Bezirksamt
  • Brandenburg: Jugendamt
  • Bremen: Stadtgemeinde Bremen: Amt für soziale Dienste; Stadtgemeinde Bremerhaven: Jugendamt
  • Hamburg: Bezirksamt
  • Hessen: Versorgungsamt
  • Mecklenburg-Vorpommern: Versorgungsamt
  • Niedersachsen: Die Jugendämter der kreisfreien Städte und Landkreise
  • Nordrhein-Westfalen: Versorgungsamt
  • Rheinland-Pfalz: Die Jugendämter der kreisfreien Städte und Landkreise
  • Saarland: Versorgungsamt
  • Sachsen: Amt für Familie und Soziales
  • Sachsen-Anhalt: Versorgungsamt
  • Schleswig-Holstein: Aussenstellen des Bundesamtes für soziale Dienste
  • Thüringen: Versorgungsamt

GKV-versicherte Personen sind während des Bezugs von Erziehungsgeld beitragsfrei weiterversichert, für PKV-Versicherte besteht Beitragspflicht.

Regelung für Geburten bis 31.12.2000:

Höhe des Erziehungsgeldes:

In den ersten 6 Monaten DM 600,- monatlich unabhängig vom Einkommen, ab dem 7. Monat gelten Einkommensgrenzen.
Ausnahme:
bei Verheirateten mit einem Nettoeinkommen von DM 100.000,- p.a. bzw. DM 75.000,- bei Ledigen entfällt das Erziehungsgeld ersatzlos (auch bereits in den ersten 6 Monaten!).
(Regelung seit 1.1.1994)


Einkommensgrenzen beim Bezug von Erziehungsgeld
Das Erziehungsgeld beträgt während der ersten 6 Monate unabhängig vom Einkommen
DM 600,- monatlich.

Ab dem 7.Monat wird das Erziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen

  • DM 32.200,- bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben
  • DM 26.400,- bei anderen Berechtigten

übersteigt.

Diese Beträge erhöhen sich für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines Ehegatten um DM 4800,- im Jahr 2001, um DM 5470,- in 2002.

Als Einkommen gelten die im vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt erzielten Einkünfte abzüglich Lohn-, Einkommens- und Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen und Unterhaltsleistungen.

Für Bezieher eines Nettoeinkommens von DM 100.000,- und mehr p.a. bei Verheirateten bzw. DM 75.000,- bei Ledigen entfällt das Erziehungsgeld ersatzlos (auch bereits in den ersten 6 Monaten!).


Soziale Sicherung bei Inanspruchnahme von Erziehungsgeld

  1. Krankenversicherung
    GKV-versicherte Personen sind während des Bezugs von Erziehungsgeld und während des Erziehungsurlaubs beitragsfrei weiterversichert.
    PKV-versicherte Personen sind beitragspflichtig.
  2. Gesetzliche Rentenversicherung
    Durch die Anerkennung eines Erziehungsjahres wird die soziale Sicherung aufrechterhalten. Erziehende Mütter und Väter sind für die Dauer von 12 Monaten beitragsfrei versichert (Regelung bis 31.12.1991).
    Ab 1.1.1992 werden 3 Kindererziehungsjahre angerechnet.
  3. Arbeitslosenversicherung
    Der Schutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt während des Bezuges von Erziehungsgeld beitragsfrei aufrechterhalten. Diese Zeit wird einer beitragspflichtigen Beschäftigungszeit gleichgestellt.

 




Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit. Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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