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Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
Heilpraktiker sind Heilkundige, die, ohne als Arzt bestallt zu
sein, die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erhalten haben (Grundlage: Heilpraktikergesetz
vom 17.2.1939).
Unter Heilkunde ist nach § 1 Abs.2 des Heilpraktikergesetzes die
"Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
bei Menschen" zu verstehen.
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) stellt keine
Gebührenfestlegung dar, d.h., es werden keine Mindest- oder Höchstsätze, sondern
nur die üblichen Gebührensätze für die Leistungen der Heilpraktiker festgelegt.
Der Heilpraktiker kann davon ausgehen, daß die in dem GebüH festgesetzten
Gebühren als angemessen angesehen werden, sofern zwischen ihm und dem Patienten
keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
Den Patienten, die die Rechnung einem Krankenversicherer zur Erstattung
oder einer Behörde zur Gewährung von Beihilfe einreichen wollen, wird eine nach
den Positionen des GebüH spezifizierte Rechnung ausgestellt.
In ihrer Erstattungspraxis für von Heilpraktikern erbrachte Leistungen
lehnen sich die privaten Krankenversicherer an das GebüH an.
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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