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Freie Heilfürsorge
Vollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes, Polizeivollzugsbeamten,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit steht für ihre Person freie Heilfürsorge
bzw. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zu.
Das gleiche gilt für Wehrpflichtige für die Zeit des Wehrdienstes. Soldaten,
die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten Leistungen nach dem
Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.
Der Anspruch auf freie Heilfürsorge hat Vorrang vor dem Anspruch
auf Gewährung von Beihilfen (Subsidiaritätsprinzip). Über die freie Heilfürsorge
hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen der Beihilfevorschriften beihilfefähig.
Durch die freie Heilfürsorge für den Beamten bzw. Soldaten bleibt
die Beihilfeberechtigung für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen unberührt.
Für seine berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen erhält der Beamte (Soldat)
mit freier Heilfürsorge also die gleichen Bei-hilfen wie alle anderen Beihilfeberechtigten.
Die Angehörigen können entweder gesetzlich krankenversichert sein
oder sich unter Inanspruchnahme der Beihilfe privat versichern lassen. Der Beitragssatz
für den Heilfürsorgeberechtigten in der gesetzlichen Krankenkasse ist vermindert,
da er selbst die Kassenleistungen nicht in Anspruch nimmt und somit die Kassen
nur die Familienversicherung durchführen müssen.
Nach der Pensionierung erhalten die Heilfürsorgeberechtigten wie
andere Beamte auch Beihilfe für sich selbst.
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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