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Auslandsaufenthalt von Soldaten der Bundeswehr
Alle Soldaten der Bundeswehr, also Wehrpflichtige sowie Zeit-
und Berufssoldaten, haben während ihrer aktiven Dienstzeit Anspruch auf freie
Heilfürsorge.
Bei näherer Betrachtung des Sachverhalts tut sich jedoch eine
erhebliche Lücke in deren Versorgung im Krankheitsfall auf:
******** Nicht ausreichender Versicherungsschutz
im Ausland ********
Hält sich der Soldat zu dienstlichen Zwecken im Ausland auf, so
entstehen ihm aus in dieser Zeit eingetretenen Versicherungsfällen keine finanziellen
Nachteile. Er soll nach Möglichkeit Truppenärzte aufsuchen - ist dies nicht
möglich, so dürfen "nur Ärzte und Krankenanstalten in Anspruch genommen werden,
die angemessene und ortsübliche Honorare und Vergütungen berechnen".
Für den Fall, daß der Arzt keine "angemessenen und ortsüblichen
Honorare und Vergütungen berechnet", oder sich der Soldat zu privaten Zwecken
im Ausland aufhält, werden die entstandenen Kosten nach ärztlicher Behandlung
nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei einer Behandlung im Inland und einer
Liquidation zu angemessenen Sätzen entstanden wären. Kosten ambulanter Behandlung
werden auf die Schwellenwerte der "Gebührenordnung für Ärzte"(GOÄ) und der "Gebührenordnung
für Zahnärzte"(GOZ) begrenzt.
Bei stationärem Aufenthalt haben Soldaten der Besoldungsgruppen
A1 bis A7 Anspruch auf Erstattung des Durchschnittssatzes der Werte aller Bundeswehrkrankenhäuser
für die allgemeine Pflegeklasse.
Soldaten höherer Besoldungsgruppen haben Anspruch auf Unterbringung
im Zwei-Bett-Zimmer und privatärztliche Behandlung mit der bereits oben angeführten
Begrenzung auf die Schwellenwerte der GOÄ für ärztliche beziehungsweise technische
Leistungen.
Bei Erkrankungen können sich also aufgrund höherer Behandlungskosten
für den betroffenen Soldaten erhebliche Lücken im Versicherungsschutz ergeben.
Deshalb besteht für alle Vorgesetzten die Anweisung:
"Den Soldaten ist daher zu empfehlen, vor Beginn eines Auslandsaufenthaltes
einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Krankheitsfälle abzuschliessen."
Das Risiko auf den Kosten des Rücktransports sitzen zu bleiben
wird hier vom Dienstherrn nicht einmal zum Teil getragen.
Quellen: Zentrale Dienstvorschrift 60/7, Kapitel
12 13
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
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