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Entziehungsmaßnahmen einschl. Entziehungskuren
Nach den MB/KK 66 (Musterbedingungen für die Krankheitskosten-
und Krankenhaustagegeldversicherung) waren sämtliche auf Sucht beruhende Krankheiten
sowie deren Folgen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Sinn und Zweck des Ausschlusses beruhten darauf, daß einerseits
die Behandlungsfolgen und Entschädigungsleistungen an Suchtkranke unabsehbar
sind, andererseits die Sucht nicht noch dadurch gefördert werden sollte, daß
aus ihr entstehende Krankheitskosten erstattet werden (BGH VersR 75, 1093,1094
m.w.N.).
Die heute maßgeblichen MB/KK 94 haben den Ausschluß reduziert
und schließen nur noch Entziehungsmaßnahmen einschl. Entziehungskuren von der
Erstattung aus.
Die Änderung erfolgte trotz erheblicher Bedenken, nachdem die
GKV die Suchtkrankheiten in den Versicherungsschutz eingeschlossen hatte.
Alle unmittelbaren Krankheits- und Unfallfolgen einer Sucht sind
im Rahmen der MB/KK 94 nunmehr vom Versicherungsschutz umfaßt.
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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