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Leistungspflicht bei teilstationärer Behandlung
Die Bundespflegesatzverordnung 1995 (BPflV) geht von "teilstationären
Leistungen" aus, ohne sie zu definieren. Man versteht darunter eine Krankenhausleistung,
die eine regelmäßige Verweildauer im Krankenhaus von weniger als 24 Stunden
umfasst, vorwiegend angeboten in einer Tages- oder Nachtklinik. Die Patienten
verbringen dort den entsprechenden Tagesabschnitt, die restliche Zeit aber außerhalb
des Krankenhauses.
Ein solcher "Aufenthalt" ist nicht identisch mit einer stationären
Heilbehandlung wie sie in den AVB bzw. in den Stationär-Tarifen als Leistungsgrund
erscheint.
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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