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Leistungspflicht bei teilstationärer Behandlung

Die Bundespflegesatzverordnung 1995 (BPflV) geht von "teilstationären Leistungen" aus, ohne sie zu definieren. Man versteht darunter eine Krankenhausleistung, die eine regelmäßige Verweildauer im Krankenhaus von weniger als 24 Stunden umfasst, vorwiegend angeboten in einer Tages- oder Nachtklinik. Die Patienten verbringen dort den entsprechenden Tagesabschnitt, die restliche Zeit aber außerhalb des Krankenhauses.

Ein solcher "Aufenthalt" ist nicht identisch mit einer stationären Heilbehandlung wie sie in den AVB bzw. in den Stationär-Tarifen als Leistungsgrund erscheint.




Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit. Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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