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Der Arbeitgeberzuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag
Der Arbeitgeberzuschuß ist in § 257 SGB V wie folgt geregelt.
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
- Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsverdienst 75% der Beitragsbemessungsgrenze
überschreitet
- Arbeitnehmer, die als landwirtschaftliche Unternehmer über
die Krankenversicherung der Landwirte versichert sind
Welche Voraussetzungen müssen Privatkrankenversicherte erfüllen,
um einen Beitragszuschuß zu erhalten:
Privatkrankenversicherte müssen für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht
des Beschäftigten nach § 10 SGB V familienversichert wären, Vertragsleistungen
in der PKV beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen.
Höhe des Arbeitgeberzuschusses:
- Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV ist
der Betrag zu entrichten, der als Arbeitgeberzuschuß bei Krankenversicherungspflicht
des Arbeitnehmers zu zahlen wäre, maximal jedoch die Hälfte des Betrages,
den der Arbeitnehmer tatsächlich für seine Krankenversicherung aufzuwenden
hat.
Maßgebend für die Berechnung des Zuschusses ist das Entgelt, das im Falle
der Versicherungspflicht bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrages berücksichtigt
wurde, höchstens jedoch die Beitragsbemessungsgrenze.
Zuständige Krankenkasse ist die Kasse, der der Arbeitnehmer bei Pflichtmitgliedschaft
angehören würde.
Hat der Angestellte zu seinem Grundschutz in der GKV noch eine private Zusatzversicherung
abgeschlossen, so ist der Beitrag hierfür dem GKV-Beitrag hinzuzurechnen.
- Privatkrankenversicherte erhalten als Zuschuß grundsätzlich
den gleichen Betrag. Begrenzt ist er aber auf die Hälfte des für die private
Krankenversicherung aufgewendeten Beitrages. Der Versicherte muß die Höhe
der Aufwendungen nachweisen.
Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses können alle Beiträge berücksichtigt
werden, die der Angestellte sowohl für sich als auch für seine familienversicherungsberechtigten
Angehörigen aufzubringen hat.
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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