|
Unterschiede zwischen AG und VVag
Eigenkapital ergibt sich lt. Bilanz als Differenz zwischen Vermögen
(Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva).
Unterbewertung bzw. Überbewertung verkleinert bzw. vergrößert das buchmäßig
ausgewiesene Eigenkapital. Erst bei Verkauf oder Liquidation ist die reale Höhe
zu ermitteln.
Das Eigenkapital setzt sich zusammen aus:
| Bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit |
|
Bei einer Aktiengesellschaft |
| Gründungsstock und / oder |
|
Grundkapital |
| Verlustrücklage (gem.§ 37 VAG) |
|
gesetzl. Reserve (§ 150 AktG) |
| |
|
Gewinnvortrag |
| Freie Rücklagen |
|
Freie Rücklagen |
| Stille Rücklagen |
|
Stille Rücklagen |
Gründungsstock:
Kapital für die Gründung und die ersten Betriebskosten; darf nur aus Jahreseinnahmen
getilgt werden.
Verlustrücklage:
Gesetzliche Rücklage nach § 37 VAG für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
stellt eine Rücklage für einen außergewöhnlichen Verlust dar.
Gesetzliche Reserve:
Zu bilden nach § 150 AktG (20% des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten
Jahresüberschusses, bis die Rücklage 10% oder einen gemäß Satzung höheren Prozentsatz
des Grundkapitals erreicht hat).
Gewinnvortrag:
Teil des Bilanzgewinns, der nicht an die Aktionäre ausbezahlt wird (Dividende)
oder der nicht den Rücklagen zugeführt wird.
Stille Rücklagen:
Entstehen durch Unterbewertung von Vermögensteilen oder Überbewertung von Passivposten
durch gesetzliche Bewertungsvorschriften oder Ermessensspielräume bei der Bewertung.
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
© Hallesche Krankenversicherung
|