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Beitragszahlung an die gesetzl. Renten- u. Arbeitslosenvers.
während Arbeitsunfähigkeit
In der Regel sind Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der gesetzlichen
Rentenversiche-rung. Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern endet - anders
als bei den meisten gesetzlich versicherten Arbeitnehmern - die Rentenversicherungspflicht
(und damit auch die Bei-tragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung) mit
dem Tag, an dem die Entgeltfortzah-lung durch den Arbeitgeber ausläuft. Dies
kann - gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit - zu Nachteilen sowohl bei der
Höhe einer späteren Rente als auch hinsichtlich des Rentenan-spruchs dem Grunde
nach führen.
Um solche Nachteile zu vermeiden, räumt § 4 Abs. 3 SGB VI privat
vollversicherten Arbeit-nehmern bei längerer Arbeitsunfähigkeit die Möglichkeit
ein, einen Antrag auf Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
zu stellen. Die Versicherungspflicht auf Antrag besteht dann für die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit, längstens aber für 18 Monate.
Die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag kann nur wahrgenommen
werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
zuletzt versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war.
Der Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
ist beim zustän-digen Rentenversicherungsträger (Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte bzw. Landes-versicherungsanstalt für Arbeiter) zu stellen. Er
sollte innerhalb von drei Monaten nach Be-ginn der Arbeitsunfähigkeit gestellt
werden. Die Versicherungspflicht beginnt dann - ggf. rückwirkend - zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Entgeltfortzahlung und damit die Rentenversi-cherungspflicht aufgrund
des Beschäftigungsverhältnisses endet. Liegen zwischen Beginn der Arbeitsunfähigkeit
und Antragstellung mehr als drei Monate, beginnt die Versicherungs-pflicht auf
Antrag erst mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrags beim Rentenversiche-rungsträger
folgt.
Bei einer Versicherungspflicht auf Antrag errechnet sich der Beitrag
zur Rentenversicherung aus einem Betrag von 80% des zuletzt für einen vollen
Kalendermonat versicherten Arbeits-entgeltes bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze.
Der Versicherte hat den gesamten Bei-trag selbst zu tragen.
In der Arbeitslosenversicherung führt gem. § 26 Abs. 2 SGB III
der Bezug von Krankentage-geld zur Versicherungspflicht, wenn unmittelbar vor
Beginn der Leistung Versicherungs-pflicht gegeben war (z.B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses)
oder wenn eine lau-fende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld,
Arbeitslosenhilfe) be-zogen wurde. Dabei gilt für Bezieher von Krankentagegeld
ein Arbeitsentgelt in Höhe von 70% der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen
Krankenversicherung als Beitragsbemes-sungsgrundlage.
Die Beitragspflicht hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung obliegt in diesem
Fall nicht dem Privatversicherten, sondern den Unternehmen der privaten Krankenversicherung.
Aufgrund einer Vereinbarung des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit
der Bundesanstalt für Arbeit übernimmt eine von den Mitgliedsunternehmen getragene
Interessengemeinschaft bei Bezug von Krankentagegeld die Zahlung von Beiträgen
zur Arbeitslosenversicherung.
Damit haben unsere Versicherten den gleichen Versicherungsschutz
in der Arbeitslosenversi-cherung wie die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen,
ohne selbst Beiträge dafür auf-wenden zu müssen.
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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