|
Grundlagen der Beitragskalkulation in der PKV
Gesetzliche Grundlage der Beitragskalkulation in der privaten
Krankenversicherung sind die §§ 11 und 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(VAG).
§ 11 VAG schreibt für die Lebensversicherung bestimmte Rechnungsgrundlagen
für die Ver-sicherungsbeiträge vor. § 12 VAG erstreckt den Geltungsbereich auch
auf die Private Kran-kenversicherung. Das bedeutet vor allem, daß die private
Krankenversicherung nur mit Alte-rungsrückstellungen betrieben werden darf.
Vereinfachte Darstellung:
Als wesentlicher Grundsatz des mathematischen Modells der PKV
ist - im Gegensatz zur GKV - das Äquivalenzprinzip anzusehen. Die Anwendung
des Äquivalenzprinzips erfordert, daß die Beiträge und Alterungsrückstellungen
so berechnet sein müssen, daß ihr Wert unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins
zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Versi-cherungsdauer der Differenz
zwischen künftig zu erwartenden Versicherungsleistungen und Beiträgen für die
betreffenden Versicherungen entspricht.
Es gelten weiter folgende Grundsätze:
- Gewährleistung der dauernden Erfüllbarkeit der Verträge. Bedeutsam
besonders im Hin-blick auf die auf Dauer angelegten Versicherungsverhältnisse
ohne ordentliches Kündi-gungsrecht des Versicherers.
- Sehr weitgehende Wagnisgerechtigkeit der Beiträge (Berücksichtigung
des individuellen Risikos, des Geschlechts und des Alters).
- Keine Erhöhung der Beiträge wegen des Älterwerdens der Versicherten,
und zwar trotz des mit dem Alter steigenden Risikos (auf Dauer konstante Beiträge).
Zusammensetzung des Beitrags
Der Beitrag (Brutto-Beitrag) ist aus verschiedenen Komponenten
zusammengesetzt. Er zerfällt in
- den Netto-Beitrag (zur Risikoabdeckung)
- den Kosten-Beitrag (zur Kostenabdeckung)
- den Sicherheitszuschlag.
Der Netto-Beitrag, der eine Art "Durchschnittsbeitrag" über den
künftigen Risikoverlauf dar-stellt, soll auf Dauer konstant sein, risikogerecht
festgelegt werden, Risikoanteile und Sparan-teile enthalten und abhängig vom
Eintrittsalter sein.
Das alters- und geschlechtsabhängige Risiko wird je Tarif statistisch
erfaßt. Dadurch kann festgestellt werden, wie hoch der Leistungsbedarf in den
einzelnen Personen-, Tarif- und Al-tersgruppen ist.
Alteriert man diesen Betrag durch die Zahl der Versicherten der jeweiligen Gruppe,
erhält man den sogenannten "Pro-Kopf-Schaden". Der Pro-Kopf-Schaden stellt den
Risikobeitrag dar. Dieser ist dann Kalkulationsgrundlage für den Beitrag.
Um dem Grundsatz der auf Dauer konstanten Beiträge gerecht werden
zu können, ist es erfor-derlich, zusätzlich zum Risikobeitrag Sparanteile zu
erheben. Das führt dazu, daß ein Versicherter in jungen Jahren eigentlich mehr
Beitrag zahlt, als durchschnittlich zur Deckung sei-nes Krankheitskostenrisikos
notwendig wäre, dieses Mehr an Beitrag aber in späteren Jahren zur Deckung des
mit dem Alter steigenden und allein durch den Risikobeitrag nicht abge-deckten
Risikos herangezogen wird.
Es muß also aus dem vom Versicherten zu zahlenden Beitrag eine
Rückstellung für die alters-bedingten Mehrausgaben - die sogenannte Alterungsrückstellung
- gebildet werden.
Vom Prinzip der Bildung von Alterungsrückstellungen darf nur bei
reinen Risikoversicherun-gen abgewichen werden. So werden z.B. bei Kindern und
bei einigen Mitbewerbern auch bei Jugendlichen, bei den Sonderbedingungen für
Medizinstudenten im praktischen Jahr und Ärz-te im Praktikum sowie bei Schülern,
Studenten und Beamtenanwärtern keine versicherungs-technischen Rückstellungen
gebildet.
(Weitere Informationen zum Stichwort "Alterungsrückstellungen"
siehe bitte dort.)
Zusätzlich zum Nettobeitrag ist im Beitrag ein Kostenanteil enthalten.
Dieser wird zur De-ckung der beim Abschluß der Versicherung und bei der Schadenregulierung
entstehenden Kosten sowie zur Deckung der Verwaltungskosten herangezogen.
Um zum endgültigen Bruttobeitrag, dem tatsächlich zu zahlenden
Beitrag, zu kommen, muß nach den Vorschriften des VAG ein angemessener Sicherheitszuschlag
angesetzt werden. Trotz einer gewissenhaften und vorsichtigen Bestimmung der
Rechnungsgrundlagen, können dennoch bei der Kalkulation nicht vorhersehbare
zufällige Schwankungen sich kombinieren und zu vorübergehenden Verlusten führen.
In der Kalkulationsverordnung gemäß § 12 c) VAG ist ein Sicherheitszuschlag
von mindes-tens 5 % des Bruttobeitrages vorgesehen.
Weitere Informationen finden Sie unter den Stichwörtern
- Alterungsrückstellung
- Beitragsanpassung
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
© Hallesche Krankenversicherung
|