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Beitragsanpassung

Beitragsanpassung Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung werden nach dem Äquivalenzprinzip berech-net, das heißt, sie sind so bemessen, daß sie den für die gesamte Vertragsdauer zu erwarten-den Versicherungsleistungen entsprechen. Der altersbedingte Ausgabenanstieg wird durch die Alterungsrückstellung berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt sind dagegen in der Beitragskalkulation die durch Kostenänderungen im Gesundheitswesen oder durch eine erhöhte "Schadenhäufigkeit" hervorgerufenen Ausgaben-steigerungen. Diese Veränderungen sind im voraus nicht zu übersehen und infolgedessen kal-kulatorisch auch nicht zu erfassen. Diesem Veränderungsrisiko kann der Versicherer nur durch die Beitragsanpassung Rechnung tragen. Danach vergleicht der Versicherer zumindest einmal jährlich die kalkulierten Versicherungsleistungen mit den erforderlichen Versicherungsleistungen. Ergibt diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 % bzw. 10 %, werden die Beiträge dem geänderten Leistungsbedarf angepaßt. Dabei können auch Selbstbehalte und Einschlußbeiträge geändert werden.

In der Beitragsanpassung drückt sich eine innere Erhöhung des Versicherungsschutzes aus. Deshalb gelten für sie die gleichen Grundsätze wie für eine normale Höherversicherung. Die für die Mehrleistung benötigten zusätzlichen Beitragsteile müssen folglich nach dem aktuel-len Alter berechnet werden. Diesem Erfordernis kann durch zwei verschiedene Rechenmetho-den Rechnung getragen werden.

Bei der einen Rechenart legt man dem neuen Beitrag das zum Zeitpunkt der Anpassung er-reichte Alter zugrunde und berücksichtigt die bis dahin zurückgelegte Versicherungszeit durch einen Beitragsnachlaß. Bei der anderen - auch von uns angewandten Methode bildet das Eintrittsalter weiterhin die Berechnungsgrundlage. In diesem Falle wird dann die "Altersdiffe-renz" durch einen Mehrbeitrag berücksichtigt.

Beide Rechenarten führen nicht nur zum gleichen Ergebnis, sie berücksichtigen auch den un-abdingbaren Grundsatz: Für den ursprünglichen Umfang des Versicherungsschutzes gilt weiterhin das ursprüngliche Eintrittsalter - für die Mehrleistungen gilt das aktuelle Alter.

Für die Mitglieder ist es wichtig, diese Zusammenhänge zu kennen, damit sie verstehen, wes-halb nach einer Beitragsanpassung die Beiträge nicht mehr aus den Tarifdruckstücken abgelesen werden können. Im Grunde geschieht bei einer Beitragsanpassung nichts anderes, als bei einer normalen Höherversicherung, nur muß die Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht erst beantragt werden. Sie erfolgt durch die Dynamisierung automatisch, und zwar ohne neue Risikoprüfung und in einer stets kostendeckenden Größenordnung.

Kündigung wegen Beitragsanpassung

Muß der Versicherer wegen steigendem Leistungsbedarf die Beiträge anpassen oder erhöhen, kann der Versicherungsnehmer die Versicherung der betroffenen Personen vorzeitig kündi-gen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer die Leistungen vermindert.

Die außerordentliche Kündigung muß bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dem Versicherer zugegangen sein. Sie wird dann zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gilt. Wird diese Frist versäumt, kann sich der VN auf das ausserordentliche Kündigungsrecht nicht mehr berufen.




Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit. Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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