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Beitragsanpassung
Beitragsanpassung Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung
werden nach dem Äquivalenzprinzip berech-net, das heißt, sie sind so bemessen,
daß sie den für die gesamte Vertragsdauer zu erwarten-den Versicherungsleistungen
entsprechen. Der altersbedingte Ausgabenanstieg wird durch die Alterungsrückstellung
berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt sind dagegen in der Beitragskalkulation die
durch Kostenänderungen im Gesundheitswesen oder durch eine erhöhte "Schadenhäufigkeit"
hervorgerufenen Ausgaben-steigerungen. Diese Veränderungen sind im voraus nicht
zu übersehen und infolgedessen kal-kulatorisch auch nicht zu erfassen. Diesem
Veränderungsrisiko kann der Versicherer nur durch die Beitragsanpassung Rechnung
tragen. Danach vergleicht der Versicherer zumindest einmal jährlich die kalkulierten
Versicherungsleistungen mit den erforderlichen Versicherungsleistungen. Ergibt
diese Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5 % bzw. 10 %, werden die
Beiträge dem geänderten Leistungsbedarf angepaßt. Dabei können auch Selbstbehalte
und Einschlußbeiträge geändert werden.
In der Beitragsanpassung drückt sich eine innere Erhöhung des
Versicherungsschutzes aus. Deshalb gelten für sie die gleichen Grundsätze wie
für eine normale Höherversicherung. Die für die Mehrleistung benötigten zusätzlichen
Beitragsteile müssen folglich nach dem aktuel-len Alter berechnet werden. Diesem
Erfordernis kann durch zwei verschiedene Rechenmetho-den Rechnung getragen werden.
Bei der einen Rechenart legt man dem neuen Beitrag das zum Zeitpunkt
der Anpassung er-reichte Alter zugrunde und berücksichtigt die bis dahin zurückgelegte
Versicherungszeit durch einen Beitragsnachlaß. Bei der anderen - auch von uns
angewandten Methode bildet das Eintrittsalter weiterhin die Berechnungsgrundlage.
In diesem Falle wird dann die "Altersdiffe-renz" durch einen Mehrbeitrag berücksichtigt.
Beide Rechenarten führen nicht nur zum gleichen Ergebnis, sie
berücksichtigen auch den un-abdingbaren Grundsatz: Für den ursprünglichen Umfang
des Versicherungsschutzes gilt weiterhin das ursprüngliche Eintrittsalter -
für die Mehrleistungen gilt das aktuelle Alter.
Für die Mitglieder ist es wichtig, diese Zusammenhänge zu kennen,
damit sie verstehen, wes-halb nach einer Beitragsanpassung die Beiträge nicht
mehr aus den Tarifdruckstücken abgelesen werden können. Im Grunde geschieht
bei einer Beitragsanpassung nichts anderes, als bei einer normalen Höherversicherung,
nur muß die Erhöhung des Versicherungsschutzes nicht erst beantragt werden.
Sie erfolgt durch die Dynamisierung automatisch, und zwar ohne neue Risikoprüfung
und in einer stets kostendeckenden Größenordnung.
Kündigung wegen Beitragsanpassung
Muß der Versicherer wegen steigendem Leistungsbedarf die Beiträge
anpassen oder erhöhen, kann der Versicherungsnehmer die Versicherung der betroffenen
Personen vorzeitig kündi-gen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer die Leistungen
vermindert.
Die außerordentliche Kündigung muß bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung dem Versicherer zugegangen sein. Sie wird dann zu dem Zeitpunkt
wirksam, ab dem die Änderung gilt. Wird diese Frist versäumt, kann sich der
VN auf das ausserordentliche Kündigungsrecht nicht mehr berufen.
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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