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Ehescheidung: Ausführungen zum Sorgerecht
Das Familiengericht entscheidet darüber, welchem der beiden Ehepartner
das Sorgerecht zu übertragen ist. In den weitaus überwiegenden Fällen wird das
Sorgerecht der Mutter übertra-gen. Auch wenn aufgrund neuerer psychologischer
Erkenntnisse das Kind nicht ausnahmslos eine bessere Beziehung zur Mutter haben
muß. Das Gericht hat sich ausschließlich am Wohl des Kindes und dessen Beziehung
zu den einzelnen Familienmitgliedern zu orientieren. Wich-tig ist die Gewähr
für den vorteilhaften Aufbau einer in sich gefestigten Kindespersönlichkeit
unter Berücksichtigung von altersbedingten, biologischen und ausbildungsförderlichen
Um-ständen. Von Vorteil ist es natürlich, wenn sich die Eltern untereinander
einigen können. Ab 14 Jahren haben Kinder ein eigenes Mitspracherecht. Ausnahmsweise
kann das Sorgerecht auch an beide Elternteile übertragen werden, wenn die Eltern
in der Lage sind ohne Spannun-gen eine übereinstimmende Verantwortung auch weiterhin
zu übernehmen. Dem Elternteil, dem das Sorgerecht nicht übertragen wurde, steht
ein Umgangsrecht zu. Auch hier steht das Wohl des Kindes im Vordergrund, nicht
etwa das "Recht" des Elternteils. Der Wille des Kin-des, das Umgangsrecht zu
intensivieren oder einzuschränken ist zu beachten. Das Kind als "Waffe" zur
Austragung egoistischer Interessen einzusetzen, oder es "aufzustacheln", kann
zu Sanktionen, bis zur Ausschließung des Umgangsrechts oder Aufhebung des Sorgerechts
führen.
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