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Ehescheidung: Ausführungen zum Sorgerecht

Das Familiengericht entscheidet darüber, welchem der beiden Ehepartner das Sorgerecht zu übertragen ist. In den weitaus überwiegenden Fällen wird das Sorgerecht der Mutter übertra-gen. Auch wenn aufgrund neuerer psychologischer Erkenntnisse das Kind nicht ausnahmslos eine bessere Beziehung zur Mutter haben muß. Das Gericht hat sich ausschließlich am Wohl des Kindes und dessen Beziehung zu den einzelnen Familienmitgliedern zu orientieren. Wich-tig ist die Gewähr für den vorteilhaften Aufbau einer in sich gefestigten Kindespersönlichkeit unter Berücksichtigung von altersbedingten, biologischen und ausbildungsförderlichen Um-ständen. Von Vorteil ist es natürlich, wenn sich die Eltern untereinander einigen können. Ab 14 Jahren haben Kinder ein eigenes Mitspracherecht. Ausnahmsweise kann das Sorgerecht auch an beide Elternteile übertragen werden, wenn die Eltern in der Lage sind ohne Spannun-gen eine übereinstimmende Verantwortung auch weiterhin zu übernehmen. Dem Elternteil, dem das Sorgerecht nicht übertragen wurde, steht ein Umgangsrecht zu. Auch hier steht das Wohl des Kindes im Vordergrund, nicht etwa das "Recht" des Elternteils. Der Wille des Kin-des, das Umgangsrecht zu intensivieren oder einzuschränken ist zu beachten. Das Kind als "Waffe" zur Austragung egoistischer Interessen einzusetzen, oder es "aufzustacheln", kann zu Sanktionen, bis zur Ausschließung des Umgangsrechts oder Aufhebung des Sorgerechts führen.




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