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Ehescheidung: Ausführungen z. Versorgungsausgleich
Der Zweck des Versorgungsausgleichs ist wie beim Zugewinnausgleich
eine gerechte Vertei-lung der Güter herbeizuführen, die während der Ehezeit
erworben wurden.
Die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften beider
Ehepartner werden er-mittelt. Hat der eine Ehepartner mehr Versorgungsanwartschaften
erworben als der andere, so muß er vom Überschuß die Hälfte abgeben. Dem Versorgungsausgleich
unterliegen die An-wartschaften auf Pensions- und Rentenansprüche (auch aus
Privatversicherungen) und Ver-sorgungsanwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung.
Lebensversicherungen (Kapital-versicherungen) fallen nicht unter den Versorgungsausgleich
sondern gehören zum Zuge-winnausgleich.
Wurde kein bestimmter Ehevertrag (z. B. Gütertrennung) abgeschlossen,
leben die Ehepartner im Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Während
der Ehe behält jeder Partner für sich allein sein Vermögen (auch das, das er
während seiner Ehe erworben hat). Er benötigt jedoch die Zustimmung des Partners,
wenn er über mehr als 70% seines Vermögens verfügen will (wichtig bei Immobilien).
Hier besteht der Unterschied zur Gütertrennung wo der eine Ehepartner über sein
gesamtes Vermögen frei verfügen kann, und bei einer Scheidung eine klare Trennung
vorgegeben ist. Bei der Zugewinngemeinschaft hat der Partner mit dem ge-ringerem
Zugewinn Anspruch auf die Hälfte des Mehrbetrags, den der andere erzielt hat.
Nicht unter den Zugewinn fällt der Hausrat. Können sich die Eheleute über dessen
Aufteilung nicht einigen, trifft der Familienrichter eine Entscheidung.
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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