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Abgrenzung der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit
Nicht versicherungspflichtig ist, wer hauptberuflich selbständig
tätig ist (§ 5 (5) SGB V).
Eine selbständige Tätigkeit liegt dann vor, wenn sie in eigenem
Namen und auf eigene Rech-nung ausgeübt wird, wenn eine eigene Betriebsstätte
vorhanden ist, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft vorliegt,
das Unternehmensrisiko getragen wird und die Befugnis besteht, die Tätigkeit
und die Arbeitszeit im wesentlichen frei zu gestalten.
Die selbständige Tätigkeit allein schließt die Versicherungspflicht
nicht aus; sie muß den Haupterwerb des Betreffenden darstellen. Für die Beurteilung
dieser Voraussetzung sind alle Tätigkeiten und Beschäftigungen des Betreffenden
gegeneinander abzuwägen; als Haupttätig-keit ist diejenige anzusehen, die den
deutlich überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft in An-spruch nimmt oder seines
Gesamteinkommens im Sinne des § 16 SGB IV ausmacht. Die selbständige Tätigkeit
muß den Mittelpunkt seines Erwerbslebens darstellen.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit liegt grundsätzlich
vor, wenn der Selbständige mindestens einen Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig
beschäftigt.
Für mitarbeitende Familienangehörige landwirtschaftlicher Unternehmer
gelten Sonderregelungen.
Wer als Selbständiger über eine Arbeitnehmertätigkeit in der GKV
versicherungspflichtig wurde, kann nach 6-monatiger Versicherungszeit bei Aufgabe
der unselbständigen Tätigkeit die freiwillige Weiterversicherung beantragen.
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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