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Definition der Familienversicherung
Familienversicherung (§ 10 SGB V)
Unter diesem Begriff ist die kostenlose Mitversicherung des Ehegatten
und der Kinder in der GKV geregelt.
Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die vom Hauptversicherten
überwiegend unterhalten werden, sowie Pflegekinder. Familienversicherte können
- wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben - selbst Leistungsanträge stellen.
Bei jüngeren Kindern stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag.
Für Kinder besteht Anspruch auf Familienversicherung
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig
sind;
- weiterhin bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich
in der Schule und Berufsausbildung befinden;
- über das 25. Lebensjahr hinaus für die Zeit, um die eine Schul-
oder Berufsausbildung wegen Erfüllung des Wehr- oder des Zivildienstes unterbrochen
oder verzögert wurde;
- ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung außerstande sind, selbst für Unterhalt zu sorgen.
Für Kinder, bei denen ein Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
- also privat versichert - ist, gilt als Besonderheit:
- müssen sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten,
- dürfen nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sein,
- dürfen nicht versicherungsfrei sein (Ausnahme: geringfügige
Beschäftigungen),
- dürfen nicht hauptberuflich selbständig tätig sein, und
- dürfen kein steuerlich relevantes Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im
Monat DM 350 € überschreitet (gültig für 2007), bei geringfügiger Beschäftigung liegt diese Grenze bei 400 Euro.
- Brutto-Arbeitsentgelt,
- Arbeitseinkommen,
- Einkünfte aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung,
- der Zahlbetrag von Renten und Pensionen.
Nicht zum Gesamteinkommen
gehören z.B.
Sind die Voraussetzungen für die Familienversicherung bei verschiedenen
Krankenkassen erfüllt, besteht ein Wahlrecht für das Mitglied, nicht für die
Familienangehörigen.
Der Anspruch auf Familienversicherung endet, wenn eine eigenständige
versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird.
Zum Stand der
Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse und über viele
weitere aktuelle Themen berichten wir auch in unserem PKV-Blog. Ein Besuch lohnt sich.
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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