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Gesetzlicher Zuschlag
Die Stabilität der Beiträge im Alter ist von entscheidender Bedeutung.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Zuge des Gesundheitsreformgesetzes 2000
mit Gültigkeit ab 01.01.2000 einen hierfür bestimmten Beitrag vorgeschrieben.
Dieser gesetzliche Zuschlag wird in Höhe von 10% auf den jeweiligen Beitrag
der Krankheitskostentarife erhoben.
Betroffener Personenkreis
Betroffen sind alle Personen im Alter zwischen 21 und 60 Jahren mit einem
Vollversicherungsschutz, der zumindest die allgemeinen Krankenhausleistungen
abdeckt.
Es wird hier jedoch unterschieden zwischen
Bestand Versicherte, deren Antrag
auf einen derartigen Versicherungsschutz vor dem 01.01.2000 angenommen wurde
und
Neugeschäft, Personen, deren Antrag nach dem 01.01.2000 angenommen
wurde.
Generell kein Zuschlag wird erhoben bei
- Personen unter 21 oder über 60 Jahren
- Tagegeldversicherungen
- Pflegeversicherungen
- Anwartschaftsversicherungen
- modifizierter Beitragszahlung (MBZ)
- befristeten Tarifen und
- Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Erhebung des gesetzlichen
Zuschlags
Der Zuschlag errechnet sich aus den Beiträgen der jeweiligen Tarife - eventuell
erhobene Risikozuschläge bleiben hierbei unberücksichtigt.
Für das Neugeschäft wird der Zuschlag von Beginn ab in Höhe von 10% erhoben.
Für den Bestand bestimmt das Gesetz, die Beiträge ab 2001 bis zum Jahre 2005
jährlich um 2% zu erhöhen. Ab 2005 wird damit auch für diesen Personenkreis
der volle 10%-Zuschlag erreicht.
Der Zuschlag ist arbeitgeberzuschußfähig.
Verwendung des gesetzlichen
Zuschlages
Ziel des gesetzlichen Zuschlages ist es, die Bezahlbarkeit der Beiträge
im Alter über die zusätzliche Zuschreibung gemäß § 12 VAG hinaus noch weitergehend
zu sichern ® vgl. auch Stichwort Zuschreibung oder
§ 12 a VAG. Der individuell für den Versicherten in einem Depot angelegte und vom jeweiligen
Krankenversicherer verwaltete Zuschlag wird in vollem
Umfang dazu verwendet, Beitragserhöhungen ab dem 65. Lebensjahr
zu vermeiden. Ab Alter 80 erlaubt die gesetzliche Regelung dann die Verwendung
für Beitragssenkungen. Eine Möglichkeit zur Auszahlung (auch Barauszahlung)
sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor.
Erhebung des Zuschlags?
Für das Neugeschäft wird der Zuschlag generell erhoben.
Für den Bestand wurde die Möglichkeit eingeräumt, ab Zugang des Informationsschreibens
durch den Versicherer (ca. Mitte 2000) innerhalb von 3 Monaten dem gesetzlichen
Zuschlag schriftlich zu widersprechen.
Hat sich ein Versicherter gegen die Zahlung des Zuschlags entschieden, bleibt
es bei dieser Entscheidung, auch wenn er innerhalb des Unternehmens in einen
anderen (zuschlagspflichtigen) Versicherungsschutz mit allgemeinen Krankenhausleistungen
wechselt.
Für Personen, die keinen Zuschlag zahlen müssen, weil sie seit Einführung
des gesetzlichen Zuschlages z.B. eine Anwartschaft oder ein Ruhen des Vertrages
vereinbart haben oder in einem Ausbildungstarif versichert sind, muß eine Erklärung
innerhalb dieser Frist nicht abgegeben werden. Die Entscheidung steht beim Aufleben
bzw. der Umstellung des Versicherungsschutzes an, d.h. das Wahlrecht besteht
dann zu diesem späteren Zeitpunkt.
Mit freundlicher Unterstuetzung der Hallesche Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit.
Fuer die Aktualitaet, Vollstaendigkeit und Richtigkeit der Inhalte uebernimmt die Hallesche Krankenversicherung keine Haftung.
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