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Angehörige freier Berufe
Nach § 18 Abs. 1 Ziffer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören zu
den freiberuflichen Tätigkeiten die selbständig ausgeübten freien
- heilkundlichen Berufe (z.B. Ärzte, Zahn- und Tierärzte, Apotheker,
Heilpraktiker usw.)
- rechts- und wirtschaftsberatende Berufe (z.B. Rechtsanwälte,
Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater usw.)
- technische und naturwissenschaftliche Berufe (z.B. Architekten,
Sachverständige usw.)
- pädagogische, psychologische und übersetzende Berufe (z.B.
Pädagogen, Psychologen, Dolmetscher usw.)
- publizistische und künstlerische Berufe (z.B. Schriftsteller,
Musiker, bildende Künstler usw.)
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