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Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
Eine sogenannnte Anzeigepflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag unvollständige oder gar falsche Angaben gemacht hat
beziehungsweise swenn er seiner Nachmeldepflicht nicht nachgekommen ist (siehe dazu auch in unserm Glossar unter dem Stichwort Obliegenheiten).
Bei einer schuldhaften Anzeigepflichtverletzung – in diesem Fall genügt Fahrlässigkeit - kann der Versicherer innerhalb eines Monats, ab Kenntnisnamhme der Anzeigepflichtverletzung,
vom Vertrag zurücktreten, bzw. bei arglistiger Täuschung den Vertrag anfechten. Beide Maßnahmen führen zum Verlust des Versicherungsschutzes.
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