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PKV Lexikon - Arbeitgeberzuschuss

Arbeitgeberzuschuß zur privaten Krankenversicherung

Arbeitnehmer, die 3 Jahre die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben, sind ab dem 01.01. des 4. Jahres versicherungsfrei und können in die private Krankenversicherung wechseln. Arbeitnehmer, die nach SGB V § 8 (1) (2) (2a) (3) von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind, müssen nach der seit 01.01.2009 geltenden Versicherungspflicht in der PKV versichert sein. Diese privat versicherten Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber nach SGB V § 257 einen Zuschuss zu dem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses richtet sich früher ausschließlich nach dem Beitrag welchen der Arbeitnehmer bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen gewesen wäre. Der Zuschuss war auch auf die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung zu zahlen hatte begrenzt.

Das erweiterte Krankenkassenwahlrecht wurde dann zum 01.01.1996 eingeführt, seither gab es keine „zuständige“ gesetzliche Krankenkasse mehr. Deshalb musste die "Höchstgrenze" des Arbeitgeberzuschusses neu definiert werden. Seither wurde der durchschnittlichen Höchstbeitrag als Höchstgrenze des Arbeitgeberzuschusses bestimmt. Der durchschnittliche Höchstbeitrag wird vom Bundesministerium für Gesundheit (BmG) zum 01.01. eines Jahres festgelegt und gilt immer für ein Kalenderjahr. Der durchschnittliche Höchstbeitrag wurde bis einschließlich 2001 für die alten und neuen Bundesländer in unterschiedlicher Höhe festgelegt, seit dem 01.01.2002 wurde dieser vereinheitlicht. Diese Begrenzung des Arbeitgeberzuschusses bezieht sich nur auf den Beitrag für die private Krankenversicherung.

Von dieser Begrenzung ist der Arbeitgeberzuschuß zur privaten Pflege-Pflichtversicherung nicht betroffen. Der Beitragssatz der sozialen Pflege-Pflichtversicherung lag bis 2008 einheitlich 1,7 %. Seit 2009 beträgt dieser 2,2 % für GKV versicherte ohne Kinder und 1,9 % für GKV versicherte mit Kinder.

Voraussetzung für den Arbeitgeberzuschuß:

Mit Einführung der Gesundheitsreform GKV WSG muss die private Krankenversicherung bestimmte Mindestanforderungen erfüllen damit der Arbeitnehmer den Arbeitgeberzuschuss erhält. Der Vorgeschrieben leistungsumfang ist im SGB V § 257 (2a) aufgeführt.

Unter bestimmten Voraussetzungen muss auch für Familienangehörige der Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung geleistet werden.

Voraussetzung ist, dass der Familienangehörige in der gesetzlichen Krankenkasse nach SGB V § 10  Anspruch auf die Familienversicherung hätte.

Die Beiträge für folgende Versicherungsbestandteile der privaten Krankenversicherung sind Arbeitgeberzuschuss fähig:

  • Ambulanter Tarif
  • Zahntarif
  • Krankenhaustarif mit Regel- oder Wahlleistungen
  • Krankenhaustarif mit Regel- oder Wahlleistungen
  • Krankentagegeld
  • Krankenhaustagegeldversicherung
  • Beitragsentlastungstarif
  • Private Pflegepflichtversicherung

Beiträge für eine eingeschlossene Sterbegeld- oder Lebensversicherung sind nicht Zuschuss fähig.

In der PKV übliche Beitragsrückerstattungen wegen Nichtinanspruchnahme bestimmter Leistungen führen nicht zu einer nachträglichen Kürzung des Arbeitgeberzuschusses.

Mit Ablauf der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall oder während des Bezugs von Mutterschafts- oder EErziehungsgeld endet auch die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses.

 

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