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Aufrechnung
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers
nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist. Eine lediglich subjektiv begründete Gegenforderung fällt also
nicht unter das Aufrechnungsrecht.
Nicht aufrechnen kann der VN gegen Beitragsforderungen des Versicherers.
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (§ 26) läßt dies bei Mitgliedern von Versicherungsvereinen
nicht zu.
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