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Auslandsaufenthalt
Aufgrund der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffenen
Regelungen ist zu unterscheiden, ob ein Auslandsaufenthalt vorübergehend oder
von Dauer ist.
1. Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Krankheitskosten- und Krankhaustagegeldversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich zeitlich unbefristet auf weltweite
Heilbehandlung.
Krankentagegeldversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Bundesrepublik. Bei Aufenthalt
im europäischen Ausland wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten
oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer
medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus
gezahlt; für Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen
getroffen werden.
2. Dauernder Auslandsaufenthalt
Dauernder Auslandsaufenthalt bedeutet eine Wohnsitzverlegung
aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers. Deshalb endet die Versicherung,
wenn die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz im Ausland nimmt, es
sei denn, daß zwischen den Vertragspartnern eine anderweitige schriftliche
Vereinbarung getroffen wird.
3. Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zum Auslandsaufenthalt
Die
gesetzlichen Kassen unterscheiden zwischen Touristen, die ins Ausland reisen
und Arbeitnehmern, die vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden. Für Urlauber
gilt folgende Regelung:
- Versicherungsschutz in Ländern mit denen ein Sozialhilfeabkommen
besteht.
Die GKV übernimmt die Kosten im Rahmen der Krankenversorgung des Gastlandes,
wenn die Behandlung auf Krankenschein erfolgte. Privat bezahlte Arzt- oder
Krankenhausrechnungen werden nicht erstattet. Ausnahme: Der Arzt behandelt
nur gegen Privatliquidierung.
- Versicherungsschutz in Ländern mit denen kein Sozialhilfeabkommen
besteht.
Es besteht kein Leistungsanspruch
In beiden Fällen können zum Teil beträchtliche Kosten
entstehen bzw. Restkosten verbleiben. Außerdem werden grundsätzlich keine
Rückholkosten von der GKV übernommen.
Für die ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten andere Vorschriften.
Näheres dazu unter Stichwort "Versicherungsschutz der Arbeitnehmer im Ausland".
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