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Befreiungsmöglichkeiten bei Angestellten und Arbeitern von der Versicherungspflicht

Befreien lassen können sich die privatversicherten Arbeitnehmer, die wegen ihres die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigenden Einkommens zunächst versicherungsfrei waren, durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze aber von der Versicherungspflicht eingeholt werden. Die Rechtsgrundlage dazu ergibt sich aus § 8 Fünftes Buch SGB. Nicht befreien lassen kann sich, wer aus anderen Gründen (z.B. durch Einkommensminderung) versicherungspflichtig wird.

Die Befreiung gilt immer für den Tatbestand, für den sie ausgesprochen wurde. Ein Angestellter (Arbeiter) ist so lange befreit, solange er als Angestellter (Arbeiter) beschäftigt ist. Dies gilt auch dann, wenn er den Arbeitgeber wechselt und aus einem neuen Beschäftigungsverhältnis ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze erzielt. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt allenfalls zu einer Unterbrechung der Befreiung, nicht aber zu deren Beendigung. Sobald das Arbeitsverhältnis - egal mit welchen Bezügen - wieder aufgenommen wird, lebt auch die Befreiung wieder auf. Sie gilt auch dann noch, wenn der Versicherte als Rentner im Angestelltenverhältnis (oder als Arbeiter) weiterarbeitet.

Ein Befreiungsrecht haben auch Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit des gleichen Betriebes herabsetzen. Voraussetzung für diese Befreiung ist allerdings, daß der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei war.

Befreiungsberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, die während des Erziehungsurlaubes eine Berufstätigkeit von weniger als 19 Stunden wöchentlich beim bisherigen Arbeitgeber ausüben. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Zeit des Erziehungsurlaubes.

Ein neues Befreiungsrecht wurde Ärzten im Praktikum (AiP) eingeräumt.

Das Befreiungsrecht kann innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht ausgeübt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Ein privater Versicherungsschutz muß für die Befreiung nicht nachgewiesen werden. Die Befreiung ist unwiderruflich.

Sie finden im PKV Weblog im Fragen & Antworten Beitrag zur Befreiung von der Versicherungspflicht noch weitere Hinweise und Beispiele zum Thema.

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