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Befreiung von der Versicherungspflicht für Rentner
Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner
(KVdR) tritt mit dem Rentenantrag ein, sofern die Voraussetzungen für den Anspruch
auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind, der Rentenantragsteller
bei der Rentenantragstellung Mitglied einer GKV ist und seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens
neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraumes Mitglied der GKV oder als Familienangehöriger
eines Kassenmitgliedes versichert war.
Beispiel:
Aufnahme der Berufstätigkeit 01.01.70
Ende der Berufstätigkeit 31.12.99
= 30 Beschäftigungsjahre/Zweite Hälfte der Erwerbstätigkeit = 15
Jahre
9/10 daraus = 13 Jahre, 6 Monate und 3 Tage.
Der Rentenantragsteller muß also in den letzten 15 Jahren mindestens
13 Jahre, 6 Monate und 3 Tage in der GKV versichert gewesen sein, um als Rentner
in der KVdR pflichtig zu werden. Den eigenen Mitgliedszeiten stehen Zeiten der
Mitversicherung als Familienangehörige eines Kassenmitgliedes gleich.
Der nach diesen Bestimmungen versicherungspflichtige Rentenantragsteller
kann sich nach § 8 (1) Nr. 4 SGB V von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Der Antrag muß innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht
bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. (Ausschlußfrist). Die Befreiung
wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch
keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Monats an,
der auf die Antragstellung folgt.
Ein privater Versicherungsschutz muß für die Befreiung nicht nachgewiesen
werden.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner ist
unwiderruflich, sie schließt aber Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften nicht aus (z.B.: Der Rentner nimmt eine versicherungspflichtige
Tätigkeit auf. In diesem Falle geht die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer
der Krankenversicherungspflicht in der KVdR vor. Diese lebt aber wieder auf,
wenn der vorgehende Versicherungsgrund wegfällt.)
Sie finden in unserem PKV Weblog im Fragen & Antworten Beitrag "Befreiung von der Versicherungspflicht"
noch weitere Hinweise und Beispiele zum Thema.
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