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Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht bei Studenten

Wer als Student von der Krankenversicherungspflicht erfaßt wird, kann sich hiervon befreien lassen (§ 8 (1) Nr. 5 SGB V).

Die Befreiung kann bereits vor Beginn des Studiums beantragt werden, so daß Versicherungspflicht gar nicht erst eintritt. Unabhängig davon kann aber auch noch in den ersten drei Monaten zu Beginn der Vers.pflicht ein Befreiungsantrag gestellt werden. Die Befreiung wird ab Beginn der Versicherungspflicht, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirksam, sonst vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.

Zuständig für den Befreiungsantrag ist die Ortskrankenkasse am Wohnort oder Studienort. Bestand bereits eine studentische Pflichtversicherung, ist der Befreiungsantrag an die Kasse zu richten, bei der der Student zuletzt versichert war. Das kann auch eine Ersatzkasse sein. Ein privater Versicherungsschutz muß für die Befreiung nicht nachgewiesen werden.

Auch die Befreiung von der studentischen Krankenversicherungspflicht ist unwiderruflich. Sie gilt, solange der Betreffende studiert.

Ausnahme: Es tritt Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z.B. als Arbeitnehmer) ein.

 

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