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Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht bei Studenten
Wer als Student von der Krankenversicherungspflicht erfaßt wird,
kann sich hiervon befreien lassen (§ 8 (1) Nr. 5 SGB V).
Die Befreiung kann bereits vor Beginn des Studiums beantragt werden,
so daß Versicherungspflicht gar nicht erst eintritt. Unabhängig davon kann aber
auch noch in den ersten drei Monaten zu Beginn der Vers.pflicht ein Befreiungsantrag
gestellt werden. Die Befreiung wird ab Beginn der Versicherungspflicht, wenn
seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirksam,
sonst vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.
Zuständig für den Befreiungsantrag ist die Ortskrankenkasse am
Wohnort oder Studienort. Bestand bereits eine studentische Pflichtversicherung,
ist der Befreiungsantrag an die Kasse zu richten, bei der der Student zuletzt
versichert war. Das kann auch eine Ersatzkasse sein. Ein privater Versicherungsschutz
muß für die Befreiung nicht nachgewiesen werden.
Auch die Befreiung von der studentischen Krankenversicherungspflicht
ist unwiderruflich. Sie gilt, solange der Betreffende studiert.
Ausnahme: Es
tritt Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z.B. als Arbeitnehmer)
ein.
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