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Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Vertrag geschlossen
ist (Zugang des Versicherungsscheines oder einer Annahmeerklärung), frühestens
jedoch zu dem im Antrag bezeichneten Zeitpunkt bzw. nach Ablauf der Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Vertragsschluß (Zugang des Versicherungsscheines
oder einer Annahmeerklärung) eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz.
Für Versicherungsfälle, die nach Abschluß des Vertrages, aber noch
vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird ab dem Zeitpunkt
geleistet, ab dem die Versicherung beginnt bzw. nach Ablauf der Wartezeiten.
Zum Beginn des Versicherungsschutzes für Neugeborene siehe Stichwort
"Mitversicherung von Neugeborenen".
Der Beginn einer privaten Krankenversicherung wird in drei Termine
unterteilt.
- Der technische Beginn
Das ist der im Versicherungsantrag festgelegte Beginn. Ab diesem Termin sind
die Beiträge zu zahlen und ab diesem Termin laufen die Wartezeiten.
- Der formelle Beginn
Das ist der Zeitpunkt, an dem der Vertrag geschlossen wird. Bis zum formellen
Beginn ist der Antragsteller verpflichtet, alle ärztlichen Behandlungen und
Veränderungen des Gesundheitszustandes der zu versichernden Personen nachzumelden.
Die 6-wöchige Bindefrist rechnet bis zum formellen Beginn.
- Der materielle Beginn
Ab diesem Zeitpunkt besteht Versicherungsschutz (z.B. nach Ablauf der Wartezeiten).
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