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Erläuterungen zur Beihilfe
Im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Staates erhalten
Beamte und deren Angehörige eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Die Einzelheiten
des Beihilfesystems sind in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die
Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen geregelt. Das
Beihilferecht gilt für den gesamten öffentlichen Dienst (Bund, Länder und Kommunen),
jedoch haben einzelne Länder durch Rechtsverordnungen eigene Beihilfebestimmungen
erlassen, deren Inhalt von den Beihilfevorschriften des Bundes abweicht.
Beihilfeberechtigt sind:
- Beamte und Richter
- Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand (Pensionäre)
- Familienangehörige und Hinterbliebene, solange sie Dienstbezüge,
Ruhegeld, Witwengeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten.
Für die Höhe der Beihilfe gibt es drei Kriterien:
- Familienstand und Kinderzahl
- Status (aktiver Beschäftigter oder Versorgungsempfänger)
- Kostenart (ambulante oder stationäre Behandlung).
Obwohl die Beihilfe auf beamtenrechtlichen Besonderheiten beruht,
sind aufgrund von tarifvertraglichen Vereinbarungen auch Angestellte und Arbeiter
im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt. Dieser Personenkreis unterteilt sich
in drei Kategorien:
- krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
- krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuß
- krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuß.
Die erste Personengruppe ist auf die Sachleistungen der GKV angewiesen.
Ein Beihilfeanspruch besteht nur für solche Anwendungen, für die die gesetzliche
Kasse keine Leistungen vorsieht oder nur einen Zuschuß leistet.
Bei der zweiten Personengruppe sind die GKV-versicherten Arbeitnehmer
ebenfalls auf Sachleistungen angewiesen. Ein Beihilfeanspruch besteht nur für
die durch die Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten. Auch bei den privat
krankenversicherten Personen sind nicht die gesamten Kosten beihilfefähig, denn
die Leistungen der Krankenversicherung werden in einem bestimmten Verhältnis
angerechnet.
Die dritte Personengruppe hat dagegen einen vollen Beihilfeanspruch
entsprechend der für Beamte geltenden Beihilfebestimmungen. Allerdings wurde
in einigen Bundesländern der Beihilfeanspruch für neu eingestellte Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst inzwischen gestrichen.
Die Bemessungssätze der Beihilfe sind darauf abgestellt, daß diese
lediglich eine ergänzende Hilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen ist. Deshalb
müssen die beihilfeberechtigten Beamten, Richter und Versorgungsempfänger sowie
die nicht krankenversicherungspflichtigen Angestellten des öffentlichen Dienstes
ohne Arbeitgeberzuschuß für die durch die Beihilfe nicht gedeckten Kosten selbst
Vorsorge treffen. Dafür bietet die private Krankenversicherung die besten Voraussetzungen,
denn sie trägt den individuellen Bedürfnissen des Beihilfeempfängers an den
Versicherungsschutz durch die speziellen Beihilfetarife (Prozent-Tarife) gezielt
Rechnung. Ein weiterer Vorteil: Der Beihilfeempfänger hat Versicherungsschutz
als "Privatpatient" zu einem Beitrag, der meist weit unter dem der gesetzlichen
Krankenversicherung liegt.
Versicherungsschutz und Beihilfe sollen nicht zu einer "Überversicherung"
führen. Deshalb lassen die PKV - Unternehmen nur einen Versicherungsschutz zu,
dessen Erstattungsprozentsatz zusammen mit dem Beihilfebemessungssatz 100% nicht
übersteigt.
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