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Beitragsfälligkeit
Nach § 8 (1) MB/KK bzw. MB/KT ist der Beitrag ein Jahresbeitrag.
Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch
in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit
der Beitragsrate als gestundet gelten. Die Beitragsraten sind am 1. eines jeden
Monats fällig.
Bei jährlicher Beitragszahlung wird ein Beitragsnachlaß (Skonto)
von 3 % gewährt.
Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate
in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres
fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil
einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat
und die Mahnkosten entrichtet sind (§§ 8, 4 MB/KK bzw. MB/KT).
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