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Berufsunfähigkeit
Begrifflich sind "Berufsunfähigkeit" und "Arbeitsunfähigkeit" streng
zu unterscheiden. Berufsunfähigkeit wird in der Regel angenommen, wenn die versicherte
Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare
Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig bleibt. Die Deckung dieses Risikos ist nicht
Aufgabe der Krankentagegeldversicherung, die überwiegend auf kurzfristige Sachverhalte
abhebt, also nur die vorübergehende Nichtausübung der beruflichen Tätigkeit
der versicherten Person zum Gegenstand hat. Mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit
endet die Krankentagegeldversicherung (§ 15 b MB/KT).
Besteht jedoch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit im Rahmen eines
laufenden Versicherungsfalls Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis
erst mit dem Ende der Leistungspflicht, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten.
Übrigens: Die Beiträge sind bis
zum Ende dieses Monats zu zahlen.
Für weitere Informationen besuchen Sie bitte auch unsere Partnerseite zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung,
auf der zusätzlich noch verwandte Schlagworte wie Dienstunfähigkeit,
Grundfähigkeitsversicherung und Dread Disease Versicherung beleuchtet werden.
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