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Bindefrist
Damit der Versicherer Zeit hat, den Antrag zu prüfen (Arztrückfragen
usw.), wird im Antragsvordruck eine Bindefrist von sechs Wochen vereinbart.
Diese Frist bedeutet:
- Sie gibt dem Versicherer seine Bearbeitungszeit vor, innerhalb
der er den Vertrag schließen kann. Nach diesem Zeitraum ist der Antragsteller
an seinen Antrag nicht mehr gebunden.
- Der Antragsteller muß die Sechs-Wochen-Frist in voller Länge
gegen sich gelten lassen. Er kann innerhalb der Bindefrist weder beanstanden,
daß über den Antrag noch nicht entschieden ist, noch kann er vom Antrag zurücktreten.
In §10 a VAG ist seit 01.07. 1994 die Aushändigung einer umfassenden
Verbraucherinformation vorgeschrieben. Diese wird entweder dem Antragsteller
bei Stellung des Versicherungsantrags ausgehändigt, oder aber erst mit der Zusendung
des Versicherungsscheines überlassen. Die Vereinbarung der Bindefrist ist nur
noch dann von praktischer Bedeutung, wenn die Verbraucherinformation und die
vertragswesentlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen bereits bei der Antragstellung
vollständig übergeben werden. In diesem Fall ist der Antragsteller 6 Wochen
– ab dem Tag der Antragstellung – an seinen Antrag gebunden.
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