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Bundesknappschaft
Die in knappschaftlichen Betrieben Beschäftigten
unterliegen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - der Versicherungspflicht in
der knappschaftlichen Krankenversicherung. Dieser Versicherungsträger unterscheidet
sich insofern von den übrigen gesetzlichen Krankenkassen, als er
- kein Befreiungsrecht für Angestellte mit Einkommen über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze kennt (die Krankenversicherungspflicht ist auf
alle rentenversicherungspflichtigen Angestellten ohne Einkommensgrenze ausgedehnt).
- den pflicht- oder freiwillig versicherten Angestellten nebst
deren volljährigen familienversicherten Angehörigen gestattet, an Stelle der
kassenärztlichen Behandlung privatärztliche Behandlung zu wählen.
Im ambulanten Kostenbereich werden bei privatärztlicher Behandlung
jeweils die knappschaftlichen Kassensätze erstattet, während bei stationärer
Behandlung die Wahlleistungen im Zweibettzimmer eines Knappschaftskrankenhauses
erstattet werden. Bei Inanspruchnahme anderer Krankenhäuser (auch in sogenannten
Vertragskrankenhäusern der Knappschaft) können dem Versicherten also Restkosten
entstehen.
Beim Rentenbezug entfallen die knappschaftlichen Sonderleistungen,
d. h., Rentner haben nur noch Anspruch auf ärztliche Versorgung mit Behandlungsschein
bzw. auf die allgemeinen Krankenhausleistungen. Gegen einen zusätzlichen Beitrag
von 3 % des Einkommens können sie jedoch weiterhin als Privatpatient ins Krankenhaus
gehen. Bei Rentenbeginn ist also zu prüfen, ob es für den Versicherten günstiger
ist, die Sonderleistung gegen die 3 % weiterzuversichern und den "Knappschaftstarif"
bestehen zu lassen oder auf die Sonderleistung zu verzichten und den Versicherungsschutz
auf die normale Krankenhauszusatzversicherung umzustellen.
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