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Doppelversicherung
Eine Doppelversicherung liegt vor, wenn
für dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern Anspruch auf Kostenersatz besteht
und die tarifliche Leistung der beteiligten Versicherer zusammen den Vermögensschaden
übersteigt.
Da in der Schadensversicherung die Versicherungsleistung
grundsätzlich nicht über den tatsächlichen (erstattungsfähigen) Vermögensschaden
hinausgehen darf (nach § 55 VVG gilt der "Schaden als Höchstgrenze"), hat das
VVG in § 59 die Abwicklung des Versicherungsfalls und die Aufteilung des Schadens
auf die betroffenen Versicherer ausdrücklich geregelt:
Jeder der beteiligten Versicherer haftet
dem VN in Höhe seiner tariflichen Leistung; der VN kann aber "im ganzen nicht
mehr als den Betrag des Schadens verlangen" (§ 59 Abs. 1).
Die Versicherer müssen den Schaden untereinander
ausgleichen, und zwar nach dem Verhältnis der Beträge, "deren Zahlung ihnen
dem VN gegenüber vertragsgemäß obliegt" (§ 59 Abs.2).
Vom Bestehen eines anderweitigen Versicherungsvertrages
muß der Versicherer wegen einer sachgerechten Abwicklung etwaiger Versicherungsfälle
prinzipiell Kenntnis haben:
Versicherungsverhältnisse, die bereits
bei der Antragstellung bestehen, werden im Versicherungsantrag erfragt; wird
nachträglich eine Krankheitskostenversicherung abgeschlossen (oder von der Versicherungsberechtigung
in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch gemacht), ist der VN verpflichtet,
den Versicherer unverzüglich davon zu unterrichten (§ 9 Abs.4 MB/KK).
Hat der VN eine Doppelversicherung in
der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, "so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig" (§
59 Abs.3).
Mitgliedschaft inder GKV?
Das Zusammentreffen von Leistungen aus
PKV und GKV bildet zwar keine echte Doppelversicherung, wird aber in der Praxis
wie eine solche behandelt. Beim Zusammentreffen privatrechtlich begründeter
Versicherungsleistungen mit Leistungen aus einer GKV liegt (soweit sie inhaltlich
deckungsgleich sind) von der Sache her gesehen eine Doppelversicherung vor,
jedenfalls dann, wenn die GKV nicht die "Sachleistung", sondern Kostenerstattung
erbringt. Da sich diese Leistung materiell nicht grundsätzlich von einer PKV-Leistung
unterscheidet und großenteils die Leistungsgebiete gleichartig strukturiert
sind, gelten auch hier die Grundsätze des "Bereicherungsverbotes".
Wie werden Beihilfeleistungen bewertet?
Eine Doppelversicherung setzt voraus,
daß es sich um versicherungsrechtliche Ansprüche und Verträge auf der Grundlage
des Privatrechts handelt. Ansprüche gegen einen Beihilfeträger können also niemals
zu einer Doppelversicherung führen.
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