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Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist im § 17 MB/KK 94 (MB/KT 94) geregelt.
Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitz des
Versicherers oder bei dem Gericht des Ortes anhängig gemacht werden, wo der
Vermittlungsagent zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder
in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hatte.
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