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Praktikanten
Für Praktikanten gibt es eine gesondert geregelte Versicherungspflicht.
Praktikanten sind Personen, die während ihrer wissenschaftlichen
Ausbildung ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum
absolvieren. Es gibt im wesentlichen drei Arten von Praktikanten. Solche, die
- das Praktikum an der Hochschule/Fachhochschule ableisten
- das Praktikum außerhalb der Hochschule/Fachhochschule absolvieren,
aber dort weiterhin immatrikuliert sind
- das Praktikum ohne Bindung an die Hochschule/Fachhochschule
absolvieren.
Die Personen der 1. und 2. Gruppe sind ihrem Erscheinungsbild nach
Studenten, d.h., sie unterliegen der studentischen Krankenversicherungspflicht.
Praktikanten, die nicht an einer Hochschule oder Fachhochschule
immatrikuliert sind, unterliegen der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer,
soweit sie aus der berufspraktischen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen erzielen.
Das bedeutet: Eine Versicherungspflicht als Praktikant kann sich
nur für solche Personen ergeben, die nicht an einer Hochschule oder Fachhochschule
immatrikuliert sind und aus ihrer berufspraktischen Tätigkeit kein Einkommen
erzielen. Zu beachten ist dabei, daß sich nach verschiedene Ländermodellen abweichende
Sonderbestimmungen ergeben können.
Versicherungspflichtige Praktikanten können sich wie Studenten von
de Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiungsvorschrift hat aber
kaum Bedeutung, weil die Praktikanten fast ausschließlich entweder als Studenten
oder als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind.
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