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Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Das USG regelt die Unterhaltspflicht des Staates für Wehrpflichtige
und deren Familienangehörigen. Die Bestimmungen des USG erstrecken sich auf
- Grundwehrdienstleistende
- Zivildienstleistende
- Teilnehmer an Wehrübungen
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem USG besteht nicht für Bundeswehrangehörige,
die Dienstbezüge als Berufs- oder Zeitsoldaten erhalten.
Während des Wehr- und Zivildienstes haben die Wehrpflichtigen Anspruch
auf freie Heilfürsorge durch den Bund. Daneben ersetzt der Bund den Wehrpflichtigen
die Aufwendungen für eine Anwartschaftsversicherung. Für die unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen werden die vollen Beiträge zur privaten
Krankenversicherung übernommen. Ausnahme: Wehrpflichtige Ärzte, Zahnärzte und
Apotheker, die einen militärfachlichen Dienst verrichten, erhalten Dienstbezüge.
Dadurch entfällt der Anspruch auf die Erstattung des Anwartschaftsbeitrages.
Ersatzdienstleistende Ärzte, Zahnärzte und Apotheker in Zivilkrankenhäusern
werden wie normale Wehrdienstleistende behandelt. Das heißt: Sie bekommen den
Anwartschaftsbeitrag für die eigene Versicherung und den Beitrag für die unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ersetzt.
Die Ansprüche nach dem USG sind bei der Unterhaltssicherungsbehörde
der für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigenKreis- oder Stadtverwaltung
geltend zu machen. Siehe auch Stichwort: Wehrpflicht.
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