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Versicherungspflicht gemäß SGB V
Die Versicherungspflicht wird durch § 5 SGB V geregelt.
Versicherungspflichtig sind:
- Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt
beschäftigt sind (mit einem Einkommen bis zur Versicherungspflichtgrenze =
75 % der Rentenbeitragsbemessungsgrenze)
- Auszubildende in Angestellten- und Arbeiterberufen
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit
befähigt werden sollen.
- Eingeschriebene Studenten
- Praktikanten
- Rentner nach den Bestimmungen der Krankenversicherung der Rentner
- Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation
- Selbständige Künstler und Publizisten nach den Bestimmungen
des Künstlersozialversicherungsgesetzes
- Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz
- Landwirte nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte
- Behinderte unter bestimmten Voraussetzungen
Auch Versicherungspflichtigen bietet die PKV durch ihre Zusatztarife
eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden Krankenversicherungsschutz!
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