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Der Versicherungsvertrag
Der Krankenversicherungsvertrag ist ein Vertrag des Bürgerlichen
Rechts; er wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer abgeschlossen.
Wie jeder andere bürgerlich-rechtliche Vertrag kommt auch der Krankenversicherungsvertrag
durch Antrag und Annahme des Antrages zustande.
Der Krankenversicherungsvertrag unterliegt den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches sowie den Richtlinien des Versicherungsvertragsgesetzes.
Bestandteil des Vertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst
Tarifbedingungen und die Tarife.
Da es sich bei dem Krankenversicherungsvertrag um einen bürgerlich-rechtlichen
Vertrag handelt, besteht – mit Ausnahme einzelner spezieller Konstellationen-
kein Kontrahierungszwang, d.h. niemand muß ungewollt einen Vertrag abschließen.
Das Versicherungsunternehmen ist also – von Ausnahmen abgesehen-
nicht gezwungen, Anträge anzunehmen.
Der Versicherungsvertrag verpflichtet den Versicherer, die vereinbarte
Leistung im Versicherungsfall zu erbringen, und den Versicherungsnehmer zur
Zahlung des Beitrages.
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