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Vorvertragliche Anzeigepflicht

Ein Versicherer kann Versicherungsschutz nur dann gewähren, wenn er das Krankheitskostenrisiko der zu versichernden Personen vorher genauestens kennt. Deshalb wird dem Antragsteller und den mitzuversichernden Personen von Seiten des Gesetzgebers im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine sogenannte vorvertragliche Anzeigepflicht auferlegt.

Demnach sind alle gefahrerheblichen Einzelheiten, die für die Risikobeurteilung wichtig sind, anzuzeigen. Als "gefahrerheblich" gelten alle Daten, nach denen im Versicherungsantrag gefragt wird. Hierzu zählen Angaben über den Gesundheitszustand, den Beruf, das Lebensalter sowie anderweitig beantragter oder bestehender Versicherungsschutz.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht endet nicht mit der Abgabe des Antragsvordruckes an den Agenten oder den Versicherer, sondern erst bei Schließung des Vertrages durch den Versicherer. Das bedeutet: Es besteht für alle ärztlichen Behandlungen und Veränderungen im Gesundheitszustand so lange eine Nachmeldefrist, bis der Antragsteller den Versicherungsschein oder eine Annahmeerklärung des Versicherers erhalten hat.

Wichtig ist, daß die Anzeigepflichtigen bei den Gesundheitsfragen auch solche Krankheiten angeben, die sie für unbedeutend oder unwesentlich halten.

Kommt der Antragsteller seiner Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß nach, spricht man von einer "Anzeigepflichtverletzung". Näheres dazu siehe Stichwort "Anzeigepflichtverletzung".

 

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