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Arzt im Praktikum (AIP)

Seit 1.7.1988 kennen wir das Berufsbild "Arzt im Praktikum"

Ärzte müssen, nachdem sie das Studium beendet und ihre ärztliche Prüfung abgelegt haben, eine 18-monatige praktische Tätigkeit in

  • einem Krankenhaus,
  • der Praxis eines niedergelassenen Arztes,
  • einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr,
  • einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt    
  • Einrichtungen für theoretische Medizin (z. B. Pathologie, mikrobiologische Medizin, Pharmakologie usw., sofern Bezug zur klinischen praktischen Tätigkeit gegeben ist.)

verrichten, bevor ihnen die Approbation erteilt wird. Für diese Ausbildungsphase wurde der Begriff "Arzt im Praktikum" gefunden. Der AiP hat den Status eines Angestellten, d. h., er unterliegt der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Von dieser Versicherungspflicht kann sich der AiP jedoch befreien lassen (§ 8 (1) 6. SGB V). Die Befreiung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht möglich. Sie wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Sie gilt für die gesamte Ausbildungsphase als Arzt im Praktikum. Tritt bei zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit durch den Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz Versicherungspflicht ein, wird die Befreiung für diesen Zeitraum unterbrochen. Die Befreiung lebt wieder auf, sobald die Tätigkeit als AiP wieder aufgenommen wird. Mit Abschluß der Ausbildung als AiP endet auch die Befreiung.

Von der Krankenversicherungspflicht kann auch befreit werden, wer nicht eine Tätigkeit als AiP, sondern lediglich eine auf eine derartige Tätigkeit anrechenbare wissenschaftliche Tätigkeit ausübt (in § 34 a der Approbationsordnung für Ärzte aufgeführt).

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