|
Als Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse ist das Krankengeld längst nicht mehr volle
Lohnersatzleistung bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Verantwortlich
dafür sind folgende Lücken:
1.
Krankengeld ist beitragspflichtig
Vom Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
sind Beiträge an die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
zu zahlen. Damit ist der Krankengeldbezug aus der GKV beitragspflichtig
- wie Lohn oder Gehalt.
|
Rentenversicherung
|
20,3
%
|
|
Arbeitslosenversicherung
|
6,5
%
|
|
Pflegeversicherung
|
1,7
%
|
|
Gesamt
|
28,5
%
|
Sie zahlen hierzu
die Hälfte, also 14,25%.
2.
Begrenzte Leistungshöhe für Höherverdienende
Besonders
empfindlich getroffen werden Personen mit überdurchschnittlichem
Einkommen. Denn das Krankengeld kann maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze
errechnet werden. Das monatliche Höchstkrankengeld
beträgt 1998 brutto:
|
Alte
Bundesländer
|
Neue
Bundesländer
|
|
2.205 €
|
1.837,50 €
|
Ein über diesen
Grenzen liegendes Nettoarbeitsentgelt wird nicht ersetzt!
3.
Sonderzahlungen nicht abgesichert
Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind feste Größen im Finanzplan
eines jeden Arbeitnehmers. Nur werden sie bei der Krankengeldberechnung
der gesetzlichen Krankenkasse nicht berücksichtigt. Sofern also kein
tarifvertraglicher Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht, geht der Arbeitnehmer
leer aus!
Die Folge hieraus
sind Einkommenseinbußen durch die Kürzung des Entgeldfortzahlung
währen der Krankentagegeld-Zahlung durch die gesetzliche Krankenkasse
von bis zu über 30 % .
|