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Kündigung in der gesetzlichen Krankenkasse

Kündigung - Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

 

Es gibt nach der Einführung der aktuellen Gesundheitsreform, dem GKV WSG nur noch zwei Kündigungsrechte der Mitgliedschaft in der GKV. Einmal wegen des Wechsels von einer GKV zu einer anderen GKV zum anderen wegen des Wechsels von der GKV zur privaten Krankenversicherung (PKV). Die Kündigung ohne den Nachweiß einer neuen Krankenversicherung ist nicht mehr möglich. Was ist nun bei der Kündigung der GKV zu beachten.

Kündigung wegen Wechsel von GKV zu GKV.

Mit der Gesundheitsreform sollte auch der Wettbewerb unter den GKV gestärkt werden. Um das zu bewerkstelligen hat man den Beitragssatz für alle GKV, durch den Gesundheitsfonds, vereinheitlicht. Folgende Fristen sind zu beachten. Wenn Sie Ihre bisherige GKV wechseln möchten, besteht die reguläre Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende, weitere Voraussetzung für eine Kündigung der GKV ist, dass die bisherige Mitgliedschaft bereits 18 Monate bei der bisherigen GKV bestanden hat. Die alte GKV ist verpflichtet, diese Kündigung innerhalb von 14 Tagen zu bestätigen. Nach dem Wechsel der GKV, ist der Versicherte nach SGB V § 175 (4) 18 Monate an diese neue G KV gebunden. In dieser Zeit besteht nur ein Sonderkündigungsrecht, wenn die gewählte GKV den Zusatzbeitrag erhebt bzw. erhöht. In diesem falle muss die Kündigung bis zum Ende des auf die Erhöhung folgenden Monats bei der GKV eingegangen sein. Auf Grund der allgemeinen Krankenversicherungspflicht wird nach SGB V § 175 (4) eine Kündigung der GKV nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Kündigung wegen Wechsel von GKV zu PKV
Um die GKV gänzlich verlassen zu können um in die PKV zu wechseln muss eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV bestehen. Diese Mitgliedschaft ist wegen der allgemeinen Versicherungspflicht sozusagen eine kündbare Pflichtmitgliedschaft. In diesem Sinnen sind freiwillige GKV Mitglieder zum einen alle selbständig oder freiberuflich Erwerbstätigen. Für Angestellte gilt ja die mit der Gesundheitsreform eingeführt leidig 3 Jahresregelung. Es muss die gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) für 3 aufeinander folgenden Kalenderjahre überschritten werden um dann ab dem 01.01. der darauf folgenden Jahres in die PKV wechseln zu können. Für diesen Personen kreis gilt die reguläre Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Das bedeute z.B. wenn eine Mitgliedschaft zum 20.03. gekündigt wurde endet die Mitgliedschaft zum 01.06., dies bedeutet dass die PKV zu diesem Zeitpunkt beginnen muss. Außerdem wird die Kündigung nur wirksam wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Das bedeutet die GKV darf die Kündigung nur akzeptieren wenn die Versicherungsbestätigung der PKV bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei der GKV eingegangen ist.
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