Nachdem mit der aktuellen Gesundheitsreform, dem GKV WSG die allgemeine Krankenversicherungspflicht eingeführt wurde, gibt es nur noch zwei Kündigungsrechte der Mitgliedschaft in der PKV. Zum einen wegen des Wechsels von einer Private Krankenversicherung (PKV) zur gesetzlichen Krankenkasse (GKV ) wegen eingetretener Versicherungspflicht in der GKV, zum anderen wegen des Wechsels von der PKV zu einer anderen PKV. Auch in diesen Fällen gilt immer, dass die Kündigung ohne den Nachweis einer neuen Krankenversicherung nicht mehr möglich ist. Was ist nun bei der Kündigung der Privaten Krankenversicherung zu beachten.
Kündigung wegen eingetretener Versicherungspflicht in der GKV
Die Kündigung wegen eingetretener Versicherungspflicht ist (diesmal nicht im SGB V) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 205 (2) geregelt.
Hier sieht das VVG eine 3 Monatsfrist vor, der Versicherungsnehmer kann innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die PKV rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht in der GKV kündigen. Das PKV Unternehmen muss den Versicherten auffordern die eingetretene Versicherungspflicht nachzuweisen. Diesen Nachweiß muss der Versicherte binnen 2 Monten erbringen, sonst ist die Kündigung unwirksam, es sei denn der Versicherte hat es nicht zu vertreten, dass diese Frist versäumt wurde. In solchen Fälle ist auch immer zu klären was mit der bisherigen Voll PKV zu tun ist hier gibt es die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen oder in eine Anwartschaft umzuwandeln. Die Anwartschaft gibt es als so genannten kleine Anwartschaft hier wird nur der Gesundheitszustand erhalten, das bedeutet bei der Aktivierung der Anwartschaft werden keine Gesundheitsfragen gestellt, allerdings wird der Beitrag auf das neue Eintrittsalter berechnet. Damit kann der neue Beitrag erheblich teuerer werden. Bei der großen Anwartschaft werden auch die bisher gebildeten Alterungsrückstellungen erhalten. Bei Aktivierung läuft der Vertrag so weiter als ob dieser nicht unterbrochen war. Allerdings ist die große Anwartschaft auch erheblich teuerer, weil in dieser Zeit auch die Alterungsrückstellungen in dem Vertrag bedient werden müssen. Diese Fragen müssen in einem Beratungsgespräch intensiv besprochen werden.
Kündigung wegen Wechsel von PKV zu PKV
Grundsätzlich ist bei einem Wechsel von PKV zu PKV zu beachten, dass es eine Mindestvertragslaufzeit in der Privaten Krankenversicherung gibt, diese schwankt von einem bis drei Jahren. Nach dieser Zeit ist die Kündigung mit einer Frist von drei Monaten möglich. Wobei hier zu beachten ist, dass es PKV Unternehmen gibt welche das Kalenderjahr als Versicherungsjahr nutzen und andere PKV Unternehmen stellen auf das tatsächliche Versicherungsjahr ab. Der Unterschied besteht darin, dass eine reguläre Kündigung immer bis zum 31.September ausgesprochen sein muss, wenn sich das PKV Unternehmen auf das Kalenderjahr als Versicherungsjahr bezieht. Bezieht sich das PKV Unternehmen auf das reguläre Versicherungsjahr muss man in der Police nachsehen in welchem Monat die Private Krankenversicherung begonnen hat, drei Monate vorher muss die PKV gekündigt werden. Zu beachten ist auch hier wieder die Versicherungspflicht, deshalb gilt auch bei dieser Kündigung, dass diese Kündigung wird erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.