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Private Krankenversicherung Lebensphasen

Private Krankenversicherung in verschiedenen Lebensphasen
Individ. Vergleich Krankenversicherung

Private Krankenversicherung & Familienversicherung
Wo müssen Kinder versichert werden?

Rechtslage: Haben beide Eheleute ein eigenes Einkommen, so haben die Kinder keinen Anspruch auf eine Familienversicherung in der GKV, wenn der privat krankenversicherte Elternteil ein durchschnittliches Einkommen von mehr als 4.162,50 Euro (Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010) monatlich hat und regelmäßig ein höheres Einkommen bezieht als der gesetzlich Versicherte.

Beispiel: Das Einkommen des Ehemanns (Private Krankenversicherung/PKV) übersteigt mit 4300,- Euro sowohl die Jahresarbeitsentgeldgrenze als auch das Einkommen seiner Frau (2000,- Euro), dann müssen die Kinder entweder in der gesetzlichen Krankenkasse mit eigenem Beitrag, oder ebenfalls über die Private Krankenversicherung mitversichert werden, weil sie keinen Anspruch auf Familienversicherung bei der Frau haben. Sobald das Einkommen des privatversicherten Ehepartners unter die Jahresarbeitsentgeldgrenze fällt, oder die Einkünfte des gesetzlich Versicherten höher sind als die des privat Versicherten, besteht wieder Anspruch auf Familienversicherung.

Ist nur ein Ehepartner berufstätig, muss der andere als freiwilliges Mitglied in der GKV oder in der PKV ebenfalls Beiträge entrichten. Grundsätzlich gilt: Der Anspruch auf Familienversicherung in der GKV für Kinder besteht nur wenn das Kind über eigenes Einkommen von monatlich nicht mehr als ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV verfügt und

  • bis zur Vollendung des 18 ten Lebensjahres
  • bis zur Vollendung des 23 ten Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist
  • bis zur Vollendung des 25 ten Lebensjahres während einer Schul- oder Berufsausbildung (bei Männern zuzüglich der Zeit des Grundwehrdienstes / Wehrersatzdienstes)
  • ohne Altersgrenze, wenn das Kind als behinderter Mensch außerstande ist sich selbst zu unterhalten

Was kostet ein Kind in der PKV?

Je nach der versicherten Leistung können Sie Kinder ab einem monatlichen Beitrag von ca. 80,- EUR mitversichern.



 

Welche Regelungen gelten für Studenten?

Ab dem 25. Lebensjahr (bei Männern verlängert sich die Zeit um den Grundwehrdienstes / Wehrersatzdienstes) bis zum 14. Fachsemester oder bis 30 Jahre können Studenten eine studentische Krankenversicherung abschließen.

Ausnahmen werden eingeräumt, wenn Sie besondere Gründe vorbringen, die eine längere Studienzeit rechtfertigen. Solche Gründe können in der Art der Ausbildung liegen (z.B. Aufbaustudium oder Erwerb der Hochschulreife über den Zweiten Bildungsweg). Es werden auch familiäre Gründe (z.B. Betreuung von erkrankten oder behinderten Angehörigen) anerkannt. Ebenso bestimmte persönliche Gründe (z.B. Erkrankung, Geburt eines Kindes, Nichtzulassung im Auswahlverfahren, Wehr- und Zivildienst). Alle diese Ausnahmefälle können zu einer Verlängerung der studentischen Krankenversicherung führen, wenn nachweislich das Studium nicht oder nur eingeschränkt möglich war. Wer aus der studentischen Krankenversicherung ausscheidet, kann freiwilliges Mitglied der Privaten oder Gesetzlichen Krankenversicherung werden.

Studentenjobs bleiben von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im Vergleich zum Studium nicht in den Vordergrund rücken. So sind Studenten in einer laufenden Beschäftigung immer dann versicherungsfrei, wenn Sie nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe des Arbeitsentgeltes spielt dabei keine Rolle. Aushilfsjobs sind versicherungsfrei, wenn sie 2 Monate nicht übersteigen. Wenn Studenten mehrfach jobben, dürfen sie insgesamt nicht mehr als 26 Wochen im Jahr arbeiten. In den Semesterferien darf der Studentenjob auch über 2 Monate hinausgehen.

  Schwangerschaft

Während einer Schwangerschaft fallen für die Fruaen verschiedene ärztliche Maßnahmen an, die sich allgemein als Mutterschaftsvorsorge darstellen lassen. Diese Vorsorgeuntersuchungen - im Rahmen der Mutterschafts-Richtlinien - werden aus den einschlägigen Tarifen erstattet.

In der Regel ist die PKV auch bei Mutterschutz-und Erziehungszeiten beitragspflichtig, aber bei einigen Versicherungen besteht bei einer Versicherung die Möglichkeit, im ersten Monat nach bekannt werden der Schwangerschaft auf einen Tarif umzusteigen, der mit der Entbindungspauschale aus dem Krankentagegeld insgesamt ca. 9 (!) Monate beitragsfrei ist.

Frauen, die freiwillig in der GKV versichert sind, müssen u.U. auch bei Schwangerschaft Beiträge entrichten. Wenn die Familienversicherung nicht greift, was durchaus der Fall sein kann, wird der Beitrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit errechnet.

Aus der Krankentagegeld-Versicherung werden Leistungen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft nicht fällig. Während der gesetzlichen festgelegten Mutterschutzfristen ist eine Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Selbständige, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht. Außerhalb dieser gesetzlichen Beschäftigungsverbote besteht Anspruch auf das Krankentagegeld auch dann, wenn eine völlige Arbeitsunfähigkeit ausschließlich durch die Schwangerschaft begründet ist.

Zum Mutterschaftsgeld: Gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld von der GKV. Es handelt sich hierbei um Leistungen, die der Gesetzgeber der GKV auferlegt hat. Diese Leistungen sind aber mit dem Versicherungsgedanken nicht vereinbar. Deshalb sehen die Tarife der PKV solche Leistungen nicht vor.

Privat versicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Berlin.

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