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Pensionsrückstellungen, Altersrückstellungen

Und wie sieht es aus, wenn ich mal Rentner bin?
 

Die Rückstellungen wurden in der privaten Krankenversicherung immens erhöht. Diese Rückstellungen gliedern sich in die von jeder Krankenversicherung unterschiedlich hoch kalkulierten Rückstellungen in dem Tarif selbst und den einheitlich festgelegten gesetzlichen 10%igen Zuschlag. Diese Rückstellungen werden zur Beitragsstabilität und im Alter verwendet.

Nach §257 SGB V ist für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung eine Voraussetzung, dass das Unternehmen einen Standarttarif für Rentner anbietet. In diesen Standarttarif können Vollversicherte, die 65 Jahre oder älter und mindestens 10 Jahre vollversichert sind, wechseln. Seine Leistungen sind bei allen Unternehmen der privaten Krankenversicherung gleich und entsprechen in etwa den Leistungen der gesetzlichen Kassen. Darüber hinaus können Ärzte frei gewählt werden. Der Versicherte bleibt Privatpatient beim Arzt. Der Beitrag für den Standardtarif darf nicht höher liegen als der durchschnittliche Höchstbeitrag der gesetzlichen Kassen. In der Regel liegt er darunter, besonders bei langer Mitgliedschaft.

Die Alterungs- bzw Altersrückstellungen werden beim Wechsel in den Standardtarif je nach Gesellschaft und Höhe der vorhandenen Alterungsrücklagen unterschiedlich angerechnet. Falls die Beiträge doch über die garantierte Grenze hinaus erhöht werden müssen, wird die Differenz von der gesamten Versichertengemeinschaft getragen. Der Standardtarif bietet zusätzliche Sicherheit im Alter. Für die allermeisten PKV-Versicherten bleiben die herkömmlichen PKV-Tarife auch im Alter der Versicherungsschutz der Wahl.

Somit bleibt die private Krankenversicherung auch im Alter bezahlbar.

Beitragszuschuss für Rentner / Beitragsentwicklung in der KVdR

Rentenbezieher, die nicht in der GKV pflichtversichert sind, erhalten zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung einen Zuschuss. Diese Feststellung gilt sowohl für Versichertenrenten (Alters-, Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente) als auch für Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Waisenrente).

Der Beitragszuschuss beträgt die Hälfte des Beitragssatzes der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aus der BfA/LVA-Rente, höchstens jedoch 50 % des Beitrages zur Krankenversicherung. Der Zuschuss wird zusammen mit der Rente gezahlt.

Entwicklung des Beitragssatzes / Beitragszuschusses in der KVdR:

 

Beitragssatz

Beitragszuschuss

 

Alte BL

Neue BL

Alte BL

Neue BL

1.7.92-30.6.93

12,5%

-

6,25%

-

1.7.93-30.6.94

13,4%

-

6,7%

-

1.7.94-30.6.95

13,4%

13,0%

6,7%

6,5%

1.7.95-30.6.96

13,2%

12,8%

6,6%

6,4%

1.7.96-30.6.97

13,4%

13,3%

6,7%

6,65%

1.7.97-30.6.98

13,3%

13,7%

6,65%

6,85%

1.7.98-30.6.99

13,6%

14,0%

6,8%

7,0%

1.7.99-30.6.00

13,5%

13,9%

6,75%

6,95%

1.7.00-30.6.01

13,5%

13,9%

6,75%

6,95%

1.7.01-30.6.02

13,5%

13,8%

6,75%

6,9%

Unterschiedliche Beitragsberechnung für Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder in der KVdR (Stand 01/05)

Beitragsbemessungsgrenze: € 3.900,-

Beitragssatz in Prozent :

  • · 14,3 (1) durchschnittlicher Beitragssatz in 2005, gültig ab 01/05
  • · 14,7 (2) allg. Beitragssatz der gewählten GKV (hier: Barmer)
  • · 13,9 (3) ermäßigter Beitragssatz der gewählten GKV (hier: Barmer)
  • · 7,35 (4) Zuschuss RV-Träger für freiwillig und privat versicherte Rentner (1/05)

 

Fiktives Einkommen in €

Pflichtmitglied *1)

Beitr.satz
in %

Beitrag
in €

Gesetzliche Rente

Zuschuss RV-Träger

Versorgungsbezüge / Betriebsrente *2)

Zinseinnahmen

Mieteinnahmen

2000,-

2000,-

600,-


280,-

700,-

(2)voll 14,7

(4)halb 7,35

(2)voll 14,7


0,0

0,0

294,00

147,00

88,20


0,00

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